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Landgericht Düsseldorf, 12 O 435/10

Datum:
21.09.2011
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 435/10
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2011:0921.12O435.10.00
 
Tenor:

1) Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in allgemeinen Bedingungen bei der Vermitt¬lung von Reiseleistungen im Zusammenhang mit Pauschalreiseverträ¬gen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhalts-gleich nachstehende Klausel zu verwenden und/oder sich bei der Abwick¬lung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen:

„Bei verspätetem oder unvollständigem Zahlungseingang kann das A.-Reisebüro die angegebene Reise zu Lasten des Anmeldenden kosten-pflichtig stornieren.“

2) Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach Ziffer 1. ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatz¬weise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3) Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2010 zu zahlen.

4) Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

5) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 Euro vorläu¬fig vollstreckbar.

 
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