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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.255,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Tatbestand
2Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Werfen eines Feuerzeugs auf das Spielfeld während eines laufenden Fußballspiels.
3Am 22.01.2010 spielte der Kläger in einem Meisterschaftsspiel der zweiten Bundesliga in der X gegen den X. Der Beklagte besuchte dieses Spiel mit Freunden, mit denen er sich als Zuschauer „Fanblock 42“ aufhielt. In der 20. Spielminute wurde ein Spieler des X Vereins von einem Feuerzeug im Gesicht getroffen, als dieser gerade einen Eckball vorbereitete. Der Spieler erlitt dabei leichte Verletzungen. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte das Feuerzeug geworfen hat. Nach dem Ereignis meldete ein Zeuge den Vorfall einer Ordnerin. Der Beklagte wurde sodann aufgefordert, das Stadion zu verlassen und zur Polizeiwache gebracht. Betreffend das Verhalten der Zuschauer enthält die Hausordnung der X u. a. folgende Regelungen:
4„5.2
5Innerhalb der Anlage hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährlich oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.“
6„15.2
7Untersagt ist Personen im Geltungsbereich dieser Hausordnung weiter: (…)
8- mit Gegenständen zu werfen.“
9Das DFB-Sportgericht verurteilte den Kläger mit Entscheidung vom 01.02.2010 wegen der Geschehnisse bei diesem Spiel zu einer Einzelstrafe in Höhe von 30.000,00 Euro. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der Kläger zudem wegen eines Ereignisses bei einem anderen Spiel zu einer weiteren Einzelstrafe verurteilt. Das Gericht bildete daraus eine Gesamtstrafe in Höhe von 35.000,00 Euro.
10Der Kläger zahlte diese Strafe und forderte den Beklagten auf, unter Berücksichtigung der prozentualen Aufteilung und der entstandenen Anwaltskosten den Schaden in Höhe von 27.245,40 Euro zu ersetzen.
11Der Beklagte verweigerte eine Zahlung mit der Begründung, er habe mit dem in Rede stehenden Vorfall nichts zu tun.
12Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf stellte ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen des Vorfalls ein, weil der verletzte Spieler keinen Strafantrag gestellt hat und auch kein besonderes öffentliches Interesse an einer Verurteilung bestehe. Zudem habe der Kläger die Absicht, zivilrechtlich gegen den Beklagten vorzugehen.
13Der Kläger behauptet, der Beklagte habe das Feuerzeug geworfen, mit dem er einen Spieler des X getroffen habe. Er sei daher dem Kläger zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens verpflichtet.
14Der Kläger beantragt,
15den Beklagten zu verurteilen, an ihn 27.255,40 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2010 zu zahlen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er behauptet, er habe bei dem Meisterschaftsspiel kein Feuerzeug und auch keinen anderen Gegenstand in den Innenraum in Richtung des Spielfeldes geworfen. Der Beklagte bestreitet auch, dass der geltend gemachte Schaden in Höhe von 30.000,00 Euro ihm zuzurechnen sei. Er ist der Ansicht, dass die dem Kläger verhängte Strafe geringer ausgefallen wäre, wenn es nicht in der betreffenden Saison zu einer Vielzahl von ähnlichen Vorfällen gekommen wäre.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
20Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird gleichfalls auf den Akteninhalt Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe
22Die Klage ist begründet.
23I.
24Dem Kläger steht ein Anspruch gegen den Beklagten wegen des ihm entstandenen Schadens in Höhe von 27.255,40 Euro gemäß §§ 280 I, III, 282, 241 II BGB zu.
25Zwischen den Parteien besteht ein Schuldverhältnis in Form eines Zuschauervertrages. Ein solcher Vertrag wird zwischen dem Zuschauer und dem Veranstalter durch Erwerb der Eintrittskarte und deren Übergabe geschlossen. Der Beklagte erwarb ein Ticket für das Meisterschaftsspiel zwischen dem Kläger und dem X. Es kann dahinstehen, wer Vertragspartner geworden ist, der Kläger, oder der Betreiber der X. Im letzten Fall würde es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter handeln. Auf Grund der Einbindung in den Schutzbereich könnte der Kläger auch in diesem Fall Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn eine Vertragspflichtverletzung vorliegt.
26Der Beklagte hat eine Nebenpflicht des Zuschauervertrages im Sinne des § 241 II BGB verletzt. Aus der Hausordnung der X ist zu entnehmen, dass sich jeder so zu verhalten hat, dass niemand geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Zudem ist das Werfen mit Gegenständen untersagt.
27Gegen die Hausordnung hat der Beklagte verstoßen, indem er ein Feuerzeug auf das Spielfeld warf und so einen X Spieler im Gesicht traf.
28Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, wie der Kläger behauptet. Dies folgt aus der Aussage des Zeugen A. Dieser hat bekundet, dass er gesehen habe, wie der rechte Arm des Beklagten nach Vorne schnellte und ein orangener oder roter Gegenstand in Richtung Eckfahne flog. Er habe die Flugbahn des Gegenstandes nicht ununterbrochen verfolgen können, da einige Köpfe anderer Zuschauer im Weg gewesen seien. Auch habe er den Aufprall des Gegenstandes nicht gesehen. Ihm sei danach aufgefallen, dass sich ein Berliner Spieler das Gesicht gehalten habe.
29Auf Grund der zeitlichen Nähe des Wurfes und der Verletzung des Spielers im Gesicht als auch der Richtung, in die der Beklagte geworfen hat, war nach dem Eindruck des Zeugen der Zusammenhang eindeutig. Zudem habe – so der Zeuge – der Beklagte wenige Sekunden später gegrinst und mit seinem Kumpel „abgeklatscht“. Auch das habe zu dem gesamten Ablauf gepasst.
30Die Zeugen B und C haben dem gegenüber bekundet, dass sie einen Wurf durch den Beklagten nicht gesehen hätten. Sie könnten beide aber auch nicht ausschließen, dass der Kläger einen Gegenstand auf das Feld geworfen hat, ohne dass sie, die Zeugen, dies gesehen hätten. Der Zeuge B brachte zudem zum Ausdruck, dass das Werfen von Gegenständen durch Zuschauer nicht unüblich sei bei einem Spiel des Klägers gegen den X. Es seien mehrere Gegenstände während des in Rede stehenden Spiels auf das Spielfeld geworfen worden.
31Das Gericht folgt der Aussage des Zeugen A und ist zu der Überzeugung gelangt, dass die diesbezügliche Behauptung des Klägers als bewiesen anzusehen ist. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 286 ZPO ist der Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und vernünftige Zweifel ausgeräumt sind. Hierfür reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Eine absolute Gewissheit ist nicht erforderlich.
32Der von § 286 ZPO geforderte Grad der Überzeugung ist hier gegeben.
33Weder die eine noch die andere der Sachverhaltsschilderungen der Parteien können ein höheres Maß an Glaubwürdigkeit für sich in Anspruch nehmen. Die Bekundungen der Zeugen decken sich mit dem Sachvortrag der Partei, die den Zeugen jeweils benannt hat und sind gleichermaßen lebensnah. Objektive Kriterien, an denen der Wahrheitsgehalt der Aussagen gemessen werden könnte, bestehen nicht.
34Entscheidend für die Würdigung des Gerichts ist allerdings der Umstand, dass die Aussagen der von dem Beklagten benannten beiden Zeugen unergiebig waren. Die Zeugen haben zwar nicht gesehen, dass der Beklagte einen Gegenstand geworfen hat, konnten dies jedoch auch nicht ausschließen. Demgegenüber hat der Zeuge A – positiv – gesehen, dass der Beklagte einen Gegenstand, bei dem es sich durchaus um ein Feuerzeug gehandelt haben kann, geworfen hat.
35Ein Irrtum des Zeugen schließt das Gericht aus. Er hat den Hergang des Vorfalls genau bekundet und diesen in allen Einzelheiten geschildert. Eine Wahrnehmungsmöglichkeit des Zeugen war hinreichend gegeben, auch wenn er nicht jede Einzelheit des Vorgangs wahrnehmen konnte, reichen die vom Zeugen bekundeten Umstände zur Überzeugungsbildung aus. Auch machte der Zeuge einen glaubwürdigen Eindruck.
36Insgesamt ist das Gericht aufgrund der glaubhaften und glaubwürdigen Aussage des Zeugen A der Überzeugung, dass der Tatvorwurf, den der Kläger dem Beklagten macht, zutreffend ist.
37Der Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Es greift die Verschuldensvermutung des § 280 I Satz 2 BGB.
38Dem Kläger ist durch die Verurteilung durch das Sportgericht des DFB ein Schaden entstanden. Er wurde aufgrund der Zuschauerausschreitung zu einer Strafe verurteilt. Nach der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB wird ein Fußverein das Fehlverhalten seiner Zuschauer zugerechnet. Der Schaden beläuft sich auf einen Betrag in Höhe von 26.250,00 Euro zuzüglich der Anwaltskosten in Höhe von 1.005,40 Euro.
39Die Pflichtverletzung des Beklagten ist auch kausal für den Schaden. Ohne das Werfen des Feuerzeugs auf das Spielfeld, durch das ein Spieler getroffen wurde, wäre der Kläger nicht zu einer Strafe in der in Rede stehenden Höhe verurteilt worden.
40II.
41Der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ist gemäß §§ 280 I, II, 286, 288 I BGB gerechtfertigt.
42III.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO.
44Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
45Streitwert: 27.255,40 Euro.