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Landgericht Düsseldorf, 7 O 214/09

Datum:
30.11.2010
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 O 214/09
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2010:1130.7O214.09.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 7/11
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Rechtskraft:
nein
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

die Klägerin aus ihrer Verpflichtung zum Darlehen 065 3514560 in Höhe von € 40.000 freizustellen und die von der Klägerin ab dem 31. Dezember 2008 vierteljährlich geleisteten Raten auf die Tilgung in Höhe von jeweils € 2.500 ebenso wie die zu diesem Darlehen dem Konto 3514560 belasteten Zinsen jeweils unter dem gleichen Datum dem Konto 3514560 im Rahmen der nach 2. beantragten Kontenneuberechnung gutzuschreiben.

2.

dem Kontokorrentkonto der Klägerin Nr. 3514560 wertmäßig zum 30. April 2008 einen Betrag in Höhe von € 61.122,35 gutzuschreiben und das vorbezeichnete Kontokorrentkonto ab dem 01. Mai 2008 unter Berücksichtigung dieser Gutschrift neu zu berechnen. Bei der Neuberechnung ist ein Sollzinssatz von 9,625 % ab dem 01. Mai 2008 anzusetzen. Im Rahmen der Kontenneuberechnung ist der Zinssatz zum 01. eines jeden Folgequartals, beginnend am 01.07.2008, soweit sich der Zinssatz für das Euribor-3-Monatsgeld jeweils zum 15. März, Juni, September und Dezember bzw., soweit dieser Tag auf einen Samstag oder Sonntag fällt, den darauf folgenden Arbeitstag (Stichtag) seit der letzten Zinsanpassung um mehr als 0,2 %-Punkte änderte, zu Beginn des nächsten Monats kaufmännisch gerundet in ein 1/8 % Schritten anzupassen. Im Rahmen der Kontenneuberechnung ist der Betrag in Höhe von € 40.000 aus dem Antrag zu 1. bezeichneten Darlehen, dem Kontokorrentkonto ursprünglich am 12.11.2008 gutgeschrieben, nicht zu berücksichtigen. Ebenso sind die Belastungsbuchungen zum Darlehen 0653514560 in Höhe von € 2.500 quartalsweise zuzüglich der auf dieses Darlehen durch die Beklagten berechneten Zinsen bei der Kontenneuberechnung nicht zu berücksichtigen.

3.

der Klägerin die ihr aus der außergerichtlichen Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten mit € 1.880,20 zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2009 zu erstatten.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 68.000. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 700 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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