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Landgericht Düsseldorf, 4b O 8/09

Datum:
11.05.2010
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 8/09
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2010:0511.4B.O8.09.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften PatG
 
Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgel¬des von bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ord¬nungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unter¬lassen, in der Bundesrepublik Deutschland anzubie¬ten und/oder zu liefern eine

(1) Vorrichtung zur Bestimmung der Drehstellung eines um eine Dreh-achse drehba¬ren Rotors,

(2) die einen Stator mit Sensormitteln zur Messung des von der Mag-netfeld¬quelle er¬zeugten Magnetfeldes und

(3) Mittel aufweist zur Berechnung der Drehstellung des Rotors aus den Messsigna¬len der Sensormittel,

dadurch gekennzeichnet, dass, um den Einfluss von äußeren Magnetfel-dern und von Empfindlichkeits- und Driftschwankungen auf die Genauig¬keit der Drehstellung zu verringern,

(4) die Sensormittel wenigstens drei Sensoren aufweisen, die in wenigs-tens zwei Sen¬sorpaaren angeordnet sind,

(5) wobei die Sensoren eines jeden Sensorpaars im Wesentlichen paral-lele Kompo¬nenten des Magnetfelds erfassen,

(6) und wobei Verbindungslinien, die jeweils zwei Sensoren eines Sensor¬paars verbin¬den, Projektionen in einer Ebene senkrecht zur Dreh¬achse haben, die rela¬tiv zueinander einen Winkel bilden,

(7) und dass die Mittel zum Berechnen der Drehstellung

(7.1) Mittel zur Berechnung der Differenzen der Signale der zwei Sen¬soren ei¬nes jeden Sensorpaars,

(7.2) Mittel zum Berechnen eines Verhältnisses der Differenzen für die wenigs¬tens zwei Sensorpaare und

(7.3) Mittel zum Vergleichen des Verhältnisses der Differenzen mit ei¬ner entspre¬chenden vorgegebenen Funktion der Feldkompo¬nente von der Drehstellung des Rotors aufweisen

zur Verwendung mit

einem um eine Drehachse drehbaren Rotor, dessen Drehachse senk¬recht zu der durch die Projektionslinien der Sensorpaare gebildeten Ebene steht und an dem eine Magnetfeldquelle befestigt ist, die ein Magnetfeld ohne Rotationssymmetrie bezüglich der Drehachse er¬zeugt;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. August 2003 begangen haben und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zei¬ten und -prei¬sen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und An¬schriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und An-schriften der Angebotsemp¬fänger,

c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-hungs¬kosten und des erzielten Gewinns,

wobei die folgenden Belege vorzulegen sind: Rechnungen,

und wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland an-sässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Ange-botsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. August 2003 entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 EUR.

V. Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.

 
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