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Landgericht Düsseldorf, 4a o 87/09

Datum:
14.09.2010
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a o 87/09
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2010:0914.4A.O87.09.00
 
Tenor:

für Recht erkannt:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

a) Sattelrohre für einen Fahrradrahmen, insbesondere einen Rennrad-rahmen,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen das Sattelrohr an seinem sattelstützseitigen Ende kreis-zylindrisch ausgebildet ist und an seinem tretlagerseitigen Ende quer zur Rahmenlängsrichtung eine größere Breite als in Rahmenlängsrichtung aufweist, wobei das Sattelrohr eine kettenblattseitige Abflachung aufweist;

b) Fahrradrahmen, insbesondere Rennradrahmen, mit einem Oberrohr, einem über ein Gabelaufnahmeelement mit dem Oberrohr verbun-denen Unterrohr und einem mit dem Oberrohr und dem Unterrohr verbundenen Sattelrohr

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei das Sattelrohr an seinem sattelstützseitigen Ende kreiszy-lindrisch ausgebildet ist und an seinem tretlagerseitigen Ende quer zur Rahmenlängsrichtung eine größere Breite als in Rahmenlängsrichtung aufweist, wobei das Sattelrohr eine kettenblattseitige Abflachung aufweist;

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 03.02.2007 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses zu folgenden Angaben:

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Na-men und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vor-besitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, An-gebotszeiten und Angebotspreisen unter Einschluss der Typenbe-zeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten einschließlich Bezugspreisen und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu be-zeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in dem Verzeichnis enthalten ist;

wobei hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Rechnungen oder Lieferpapiere vorzulegen sind und

wobei die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 26.04.2008 zu ma-chen sind;

3. die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 01.09.2008 in den Verkehr gelangten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen

zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP X erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird

und

endgültig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wie-der an sich nehmen oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlassen.

II. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 2) herauszugeben.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,

1. an die Klägerin für die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 03.02.2007 bis einschließlich 25.04.2008 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen und

2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 26.04.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auf-erlegt.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbe¬dingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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