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Landgericht Düsseldorf, 4a O 5/09

Datum:
08.06.2010
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 5/09
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2010:0608.4A.O5.09.00
 
Sachgebiet:
Patentrecht
 
Tenor:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ord¬nungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, im Falle der Beklagten zu 1) und 5) zu vollstrecken an de¬ren Vorständen bzw. Geschäftsführern, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland

ein Verfahren zum Verarbeiten von im Voraus bezahlten Telefon-anrufen, insbesondere zur Verwendung im Zusammenhang mit öffentlichen Tele¬fonen, anzuwen¬den, wobei das Verfahren fol-gende Schritte umfasst:

a) Programmieren eines jeweiligen öffentlichen Zweigamts (PABX) zum gebührenfreien Zugang für eingehende Anrufe durch Wählen einer beliebigen Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in einer Datenbank des PABX gespeichert sind und die sich von der Masse der re¬levanten Teilnehmernummern unter-scheiden;

b) einem Anrufer ermöglichen, eine Verbindung mit einem Ange¬rufe¬nen herzustellen;

c) Unterbrechen der Verbindung nach einer festgesetzten Zeit/Zählimpulszeitraum;

d) Löschen jeder Nummer, die einmal gewählt worden ist, aus einer Datenbank;

e) Markieren der Serien von Nummern, jede auf einem verkäufli¬chen Trägerelement in Form einer Karte oder eines Tickets in unsicht¬barer, jedoch leicht freilegbarer Weise, wobei die Nummer aufge¬druckt und durch eine Schicht aus entfernbarem, undurchsichti¬gem Belag bedeckt ist; und

f) Anbieten der verkäuflichen Trägerelemente zum Verkauf an das öf¬fentliche Publikum,

so dass Käufer der Trägerelemente nach Freilegen der jeweiligen Num¬mer die Möglichkeit haben, einen Anruf für die Dauer des ge¬nannten Zeit¬raums zu tätigen;

2. der Klägerin über den Umfang der vorstehend unter I. 1. bezeichne¬ten und seit dem 10.05.1999 – für den Be¬klagten zu 4) seit dem 23.07.2003 – begangenen Handlungen Rechnung zu le¬gen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses mit der An¬gabe der einzelnen Lieferungen von verkäuflichen Träger¬elementen (Code-Karten) unter Nennung

a) der damit erzielten Nettoumsätze und Namen und An-schrif¬ten der Abnehmer,

b) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kosten¬faktoren sowie des erzielten Gewinns,

und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Wer¬bung unter Nennung

c) der Angebotszeiten und Angebotspreise sowie Na¬men und Anschriften der Angebotsempfänger und

d) der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Ver¬brei-tungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) wobei den Beklagten nachgelassen wird, die Namen und An¬schriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der An-gebotsempfänger statt der Klägerin auf eigene Kosten ei-nem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Ver-schwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf kon¬krete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimm¬ter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

f) wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) die entsprechenden Verkaufsbelege (Rechnungen oder Liefer¬scheine) in Kopie vorzulegen haben.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch ver-pflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der durch die Handlungen der Beklagten – für den Beklagten zu 4) für Handlun¬gen seit dem 23.07.2003 – nach Ziffer I.1. der A als vormaliger ausschließlicher Li¬zenz¬nehmerin am Europäischen Patent B in der Zeit vom 10.05.1999 bis zum 11.01.2000 entstanden ist, und der Klägerin in der Zeit seit dem 12.01.2000 entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Verfahrens werden den Beklagten als Gesamt-schuldner aufer¬legt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, un¬bedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkann¬ten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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