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Landgericht Düsseldorf, 4a O 262/08

Datum:
02.03.2010
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 262/08
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2010:0302.4A.O262.08.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Patentrecht
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für je¬den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, diese zu voll¬ziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,

im räumlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des eu¬ropäi-schen Patents X

ein polymeres Material, das ein aromatisches Polyesterharz und ein von einer Dicarbonsäure und einem Arylendiamin abgeleitetes Polyamid enthält, wobei das Polyamid in einer Polymerharzmatrix dispergiert ist und die durchschnittliche Größe der dispergierten Domänen von 0,2 bis weniger als 1 Mikron beträgt,

sowie aus diesen polymeren Materialien hergestellte biaxial orien¬tierte Folien und Behälter

anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu den genann¬ten Zwecken zu besitzen und/oder einzuführen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den seit dem 14.05.2005 begangenen Handlungen gemäß Ziffer I. ent¬standen ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu le¬gen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. aufge¬führten Hand¬lungen seit dem 14.05.2005 begangen hat, und zwar unter An¬gabe

1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse so-wie der Namen und Anschriften der Hersteller und Liefe-ranten,

2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-men¬gen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Na¬men und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstel¬len, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange¬bots-men¬gen, Angebotszeiten, Angebotspreisen sowie der Na-men und Anschriften der Angebotsempfänger,

4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe¬trä-gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeit¬raum und Ver-breitungsgebiet,

5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüssel¬ten Ge¬stehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Ge-winns,

wobei

- die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu Ziffer III. 1. und III. 2. Be¬stellformulare, Lieferscheine oder Rechnungen vorzule¬gen hat,

- die Angaben zu den Verkaufsstellen nur für den Zeit¬raum nach dem 01.09.2008 zu machen sind und

- der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften ih¬rer nicht gewerblichen Abnehmer und Ange-botsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr ge¬genüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirt¬schaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mit¬zuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn er¬mächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete An¬frage mit¬zu¬teilen, ob ein bestimmter Abnehmer bzw. Ange¬bots¬empfän¬ger in der Rechnung enthalten ist.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I. beschriebenen, frühes-tens seit dem 29.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepa¬tents X erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des ge-gebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, sowie endgültig zu entfer-nen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Ver¬nichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.

V. Die Gerichtskosten werden der Klägerin und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte die Hälfte. Im Übrigen tragen die Parteien ihre au-ßergerichtlichen Kosten selbst.

VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, un-be¬dingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkann¬ten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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