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Landgericht Düsseldorf, 4a O 238/09

Datum:
16.03.2010
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 238/09
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2010:0316.4A.O238.09.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften PatG
 
Tenor:

Die einstweilige Verfügung wird im Kostenausspruch im Verhältnis der Antragstellerin zur Antragsgegnerin zu 1) abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst: Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin die Hälfte der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1), die Antragsgegnerin zu 2) trägt die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin mit Ausnahme der weiteren Kosten des Verfahrens. Diese trägt die Antragstellerin allein. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zu 1) vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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