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Landgericht Düsseldorf, 37 O 48/09

Datum:
14.01.2010
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
37 O 48/09
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2010:0114.37O48.09.00
 
Tenor:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Immobilienwesen das Zeichen „G und H GmbH" oder „G & H GmbH" zu benutzen.

2.

Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vorstehend unter Ziff. 1 titulierte Verbot ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.

3.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Löschung ihrer Firma „G und H GmbH" beim zuständigen Handelsregister zu beantragen.

4.

Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gem. Ziff. 1. begangen haben, insbesondere über die Umsätze, die sie unter den dort genannten Bezeichnungen gemacht haben sowie über die Preise, die für die betreffenden Handlungen bezahlt wurden sowie über Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer.

5.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger alle Schäden zu ersetzen haben, die ihm aus den Handlungen gem. Ziff. 1. bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden.

6.

Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem Eigentum oder Besitz befindlichen Gegenstände, die mit den in Ziff. 1. dargestellten Zeichen versehen sind, insbesondere Brief- oder Geschäftspapier, Broschüren, Werbematerialien, zu vernichten.

7.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

8.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 50.000 vorläufig vollstreckbar.

 
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