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Landgericht Düsseldorf, 2a O 35/09

Datum:
29.09.2010
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2a Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a O 35/09
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2010:0929.2A.O35.09.00
 
Tenor:

I. 1. Die Beklagte wird verurteilt es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem/ihren Geschäftsführer(n), zu unterlassen

Schuhe, die mit dem Zeichen

gekennzeichnet sind, insbesondere wie nachfolgend eingeblendet

innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anzubieten, feilzuhalten, zu bewerben, zu vertreiben und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, sofern diese Schuhe nicht nachweislich durch die Firma C Inc. oder mit ihrer Zustimmung hergestellt und im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

2. Der Beklagten wird aufgegeben, noch in ihrem Besitz befindliche Schuhe, deren Besitz ihr gemäß Ziffer 1. untersagt ist, zum Zwecke der Vernichtung an einen Gerichtsvollzieher als Sequestor herauszugeben.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über

a) Namen und Adressen des Herstellers und/oder Lieferanten der Waren gemäß Ziffer 1.,

b) Namen und Adressen sonstiger Vorbesitzer der Waren gemäß Ziffer 1.,

c) Menge der bestellten, eingeführten, erhaltenen und ausgelieferten Waren gemäß Ziffer 1.,

d) die Angebots-/Lieferzeiten sowie die Angebots-/Lieferpreise der Waren gemäß Ziffer 1.,

e) den Umfang der für die Waren gemäß Ziffer 1. betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und Empfänger,

f) die für Waren gemäß Ziffer 1. nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten, den erzielten Bruttoumsatz und den erzielten Gewinn,

dies alles unter Vorlage gut lesbarer Kopien, insbesondere der Bestellschreiben an den Lieferanten, dessen Auftragsbestätigungen, der Lieferscheinrechnungen sowie der Lieferscheine/-rechnungen an die gewerblichen Abnehmer.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

 
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