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I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 431.860,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte, die Kosten der Streithilfe haben die Streithelfer selbst zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen mangelhafter Bauüberwachung des Bauvorhabens A. in B.
3Herr C. beauftragte die Beklagte mit Vertrag vom 31.7./20.8.1991 mit Architektenleistungen (Vollarchitektur) für sein Bauvorhaben A. in B.. Wegen der Einzelheiten der hier vereinbarten Regelungen wird auf Anlage K1 Bezug genommen.
4Im Dezember 1993 übereignete Herr C. das Objekt an die D..
5Das Objekt wurde 1992-1994 teilfertig (ohne vollständigen Ausbau der nicht vermieteten Flächen des Gebäudes) errichtet. Die Restbauarbeiten erfolgten 1994 – 1997. Die einzelnen Bauteile und Gewerke wurden zu unterschiedlichen Zeiten abgenommen. Das Gewerk "abgehängte Decken und Gipskartontrennwände" wurde von der Beklagten gegenüber dem ausführenden Unternehmen, der E., am 29.7.1996 abgenommen (Anlage K4).
6Die Streithelferin zu 1 war als Bauleitungs- und Planungsbüro für die gebäudetechnischen Ausrüstungen des Objekts (GTA) verantwortlich. Die Streithelferin zu 2 war mit der Ausführung des Gewerkes "Klima und Lüftung" beauftragt. Nachdem die Streithelferin zu 2 den Werkvertrag gekündigt hatte, wurden die noch ausstehenden Leistungen für das Gewerk "Klima und Lüftung" von der Streithelferin zu 3 übernommen.
7Eine Abnahme der lüftungstechnischen Anlage vor Erstinbetriebnahme durch einen baubehördlich anerkannten Sachverständigen hat nicht stattgefunden.
8Die Klägerin hat das Objekt mit Kaufvertrag vom 23.10.1996 von der D. erworben.
9Im Winter 2000 ließ die Klägerin eine behördlich vorgeschriebene Prüfung der lüftungstechnischen Anlagen des Objektes, die sich u.a. auf ausreichenden und funktionsfähigen Brandschutz ersteckte, durchführen. In seinem Prüfbericht vom 16.4.2001 (Anlage K 5) stellte der Sachverständige F. u.a. folgende Mängel fest:
10Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage K5 vorgelegten Prüfbericht des Sachverständigen F. verwiesen.
24Die Klägerin informierte die Beklagte mit Schreiben vom 18.1.2001 über die brandschutztechnischen Mängel und forderte sie zum Tätigwerden auf. Die Beklagte versandte daraufhin – im Ergebnis fruchtlos – Mängelbeseitigungsaufforderungen an verschiedene Unternehmen. Auf nochmalige schriftliche Aufforderung der Klägerin erklärte die Beklagte schließlich mit anwaltlichem Schreiben vom 11.6.2001, sie habe alles getan, was von ihr verlangt werden könne.
25Die D. hat ihre Ansprüche gegen die Beklagte mit Abtretungserklärung vom 28.12.2000 (Anlage K2) an die Klägerin abgetreten. Am 1./6.3.2002 hat der ehemalige Bauherr C. seine Ansprüche gegen die Beklagte mit der als Anlage K10 überreichten Abtretungserklärung höchst vorsorglich nochmals direkt an die Klägerin abgetreten.
26Bis einschließlich März 2003 ließ die Klägerin die Mängel beseitigen, da ihr seitens des Sachverständigen F. hierfür im Rahmen des Prüfberichts eine Frist bis zum 31.3.2003 gesetzt wurde. Andernfalls hätte die Klägerin mit weiteren Maßnahmen, z.B. einer zwangsgeldbewehrten Aufforderung der Bauaufsichtsbehörde rechnen müssen.
27Die Klägerin behauptet, dass die von dem Sachverständigen F. festgestellten Mängel an dem Bauvorhaben A. in B. vor Beseitigung tatsächlich bestanden hätten und die Beklagte für diese Mängel auch verantwortlich sei. Die Beklagte habe im Auftrag des seinerzeitigen Bauherrn die Objektüberwachung übernommen. Eine Hauptaufgabe sei es, die Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen Vorschriften zu überwachen. Die Überwachung der Gewerke "Rohbau", "Putz" und "Trockenbau" sei Sache des Architekten. Der Rohbauer bzw. Putzer oder aber – im Falle von Gipskartonwänden – der Trockenbauer führe den Einbau bzw. die Einbindung der Brandschutzklappen in die jeweiligen Wände aus. Durch die Beseitigung der Mängel sei ihr ein Schaden i.H.v. 446.923,02 € entstanden.
28Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
29Nachdem die Klägerin die streitgegenständlichen Mängel hat beheben lassen, beantragt sie nunmehr,
32die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an sie 446.923,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
33Die Beklagte und die Streithelfer beantragen,
34die Klage abzuweisen.
35Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation der Klägerin. Die Beklagte und die Streithelferin zu 1 behaupten, die Mängel seien jedenfalls bei der Abnahme noch nicht vorhanden gewesen. Schließlich bestreiten die Beklagte und die Streithelferin zu 1, dass der Betrag i.H.v. 446.923,02 € zur Mängelbeseitigung erforderlich gewesen sei. Die Klägerin habe insoweit insbesondere nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Kosten für welchen Mangel aufgewendet worden seien.
36Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen G. vom 18.4.2005 nebst drei weiterer Ergänzungsgutachten vom 1.10.2007, 27.2.2009 und 25.1.2010. Darüber hinaus hat die Kammer Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H. und I. sowie des sachverständigen Zeugen F.. Insoweit wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Sitzungsprotokoll vom 16.10.2006 verwiesen.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
38Entscheidungsgründe:
39I. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
40Soweit die Klägerin zunächst eine Zahlung von 950.000,00 DM (485.727,29 €) geltend gemacht hat und diesen Betrag nach erfolgter Mängelbeseitigung auf 446.932,02 € reduziert, liegt hierin eine quantitative Änderung des Klageantrags ohne Änderung des Klagegrundes. Die Rücknahme des Feststellungsantrags stellt hingegen eine lediglich qualitative Änderung des Antrags (Leistung statt Feststellung, vgl. Zöller, ZPO, 27. Aufl. § 264 Rn. 3a ff.) ohne Änderung des Klagegrundes dar, da der zunächst gestellte Feststellungsantrag bei gleich bleibendem Klagegrund in dem modifizierten Leistungsantrag aufgeht.
42Ausweislich § 5 Ziffer 5.1 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheits-Architektenvertrag (AVA) – die gem. Ziffer 1.1 des Architektenvertrags vom 31.7./20.8.91 (Anlage K1) anwendbar sind – richten sich die Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Bauherrn nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts anderes vereinbart ist. Da eine solche anderweitige Regelung in den AVA vorliegend nicht vorhanden ist, ist § 635 BGB a.F. anwendbar.
44Soweit die Beklagte bestreitet, dass der ehemalige Bauherr C. seine Ansprüche gegen die Beklagte am 20.12.1993 an die D. abgetreten hat und diese daher überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, die Ansprüche ihrerseits an die Klägerin abzutreten, ist dieser Einwand unerheblich, da der ehemalige Bauherr C. seine Ansprüche gegen die Beklagte mit der als Anlage K10 überreichten Abtretungserklärung vom 1./6.3.2002 höchst vorsorglich nochmals direkt an die Klägerin abgetreten hat.
47Dies ergibt sich aus den in jeder Hinsicht glaubhaften und nachvollziehbaren Bekundungen des sachverständigen Zeugen F.. Der sachverständige Zeuge F. hat bei seiner Vernehmung am 16.10.2006 den im Zeitpunkt seiner Überprüfung des Objekts "A., B." im November/Dezember 2000 vorgefundenen Zustand der Brandschutzklappen im Einzelnen erläutert und das Vorliegen sämtlicher von der Klägerin geltend gemachter und in seinem Prüfbericht (Anlage K5) aufgelisteter 13 Mängel bestätigt.
49Basierend auf diesen Bekundungen hat der Sachverständige G. im Rahmen seines 1. Ergänzungsgutachtens vom 1.10.2007 nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die von dem Zeugen F. vorgefundenen und im Einzelnen dargelegten Zustände der Brandschutzklappen den im Tatbestand unter Ziffer 1-13 dargelegten Mängeln entsprechen. Lediglich in Bezug auf den von der Klägerin unter Ziffer 2 geltend gemachten Mangel ("91 Brandschutzklappen waren nicht vollständig in die jeweilige Wand oder Decke eingemörtelt. Teilweise waren sie mit nicht zugelassener Mineralwolle eingemörtelt. Wäre zugelassene Mineralwolle verwendet worden, hätten elastische Stutzen angebracht werden müssen, die jedoch auch nicht vorhanden waren") kam der Sachverständige G. im Rahmen seines 1. Ergänzungsgutachtens zu dem Ergebnis, dass eine Brandschutzklappe doppelt gezählt wurde und daher lediglich 90 und nicht 91 Brandschutzklappen nicht ordnungsgemäß eingebaut waren.
50Die Mängel waren demnach - mit vorstehender Einschränkung bzgl. Ziffer 2 - nachweislich vorhanden.
51Wie vorstehend ausgeführt, haben die Beklagte und die Streithelferin zu 1 nicht dargelegt, dass es überhaupt zu einer Abnahme der lüftungstechnischen Anlage gekommen ist. Sie sind mithin für das Nichtvorliegen der Mängel im Zeitpunkt der Fertigstellung darlegungs- und beweislastpflichtig. Dieser Darlegungs- und Beweislast sind die Beklagte und die Streithelferin zu 1 durch den pauschalen Verweis auf eine etwaige spätere Nutzung oder Stillstandzeiten auch in Bezug auf die Mängel Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 nicht nachgekommen. Die Klägerin hat insoweit bereits mit Schriftsatz vom 27.4.2006 vorgetragen, dass ein Eingriff in die technischen Installationen des streitgegenständlichen Objekts in der Zeit zwischen der erstmaligen Fertigstellung 1997 und der Untersuchung durch den Sachverständigen F. im Herbst 2000 nicht stattgefunden hat. Auch Umbauarbeiten, bei denen in die Installationen oberhalb der abgehängten Decken, in Trennwände und in Lüftungsanlagen eingegriffen wurde, haben ausweislich des klägerischen Vorbringens zwischen der erstmaligen Fertigstellung des Innenbaus 1997 und der brandschutztechnischen Überprüfung im Jahr 2000 nicht stattgefunden.
56Vor diesem Hintergrund reicht der pauschale Verweis auf nachträgliche bauliche Veränderungen oder Stillstandzeiten nicht aus. Die Beklagte und die Streithelferin zu 1 haben zu konkreten baulichen Veränderungen/Eingriffen in die Gewerke durch die Klägerin bzw. den früheren Bauherrn nichts vorgetragen, was allerdings für einen substantiierten Tatsachenvortrag erforderlich gewesen wäre . Selbiges gilt für die Behauptung, dass reine Stillstandzeiten ohne weiteren Eingriff dazu führen könnten, dass sich bei vorher technisch einwandfreien Brandschutzklappen die Beschichtung lösen kann.
57Der seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 28.3.2008 erhobene Einwand, dass es sich bei der Planung und Ausführung der Brandschutzklappen um eine Leistung der technischen Gebäudeausrüstung (TGA) und nicht des Objektplaners handele, überzeugt im Ergebnis nicht.
59Hierzu hat der Sachverständige G. in seinem Gutachten vom 18.4.2005 zunächst überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass die festgestellten Mängel darauf zurückzuführen sind, dass den ausführenden Firmen Fehler beim Einbau der raumlufttechnischen Anlagen unterlaufen sind. Wenn diese Fehler von der Bauleitung nicht erkannt wurden oder keine Tätigkeiten ergriffen wurden, die Fehler beseitigen zu lassen, liege eine Mitverantwortung der für die Bauüberwachung zuständigen Personen vor. Im Rahmen seines 3. Ergänzungsgutachtens vom 25.1.2010 hat der Sachverständige G. diesen Aspekt nochmals dahingehend präzisiert, dass die Beschädigungen/Fehlfunktionen der Brandschutzklappen durch die Bauleitung hätten festgestellt werden müssen, die im Rahmen der Leistungsphase 8 der HOAI "Objektüberwachung" für eine fachtechnische Abnahme der Leistungen und Feststellen der Mängel verantwortlich war.
60Die Beklagte hat weder hinreichend dargelegt, noch nachgewiesen, dass die von ihr ausweislich Ziffer 2.1.8 des Architektenvertrags vom 31.7./20.8.1991 unstreitig im Rahmen der Leistungsphase 8 geschuldete "Bauüberwachung" diesen Bereich nicht erfasst und sie insbesondere auch nicht für eine Überwachung des Einbaus der Brandschutzklappen verantwortlich zeichnete.
61Diese "technische Gebäudeausrüstung" wurde vorliegend von der Streithelferin zu 1 erbracht. Danach hat die Streithelferin zu 1 im Auftrag des seinerzeitigen Bauherrn C. für das Objekt die Fachingenieurleistungen der Leistungsphasen 1- 8 gem. § 73 Abs. 1 HOAI für die technische Gebäudeausrüstung, d.h. für die Heizungs-, Sanitär-, Lüftungs-, Sprinkler- und Elektroanlagen erbracht.
63Damit geht jedoch nicht automatisch einher, dass diese Leistungen vollständig aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten hinsichtlich der Überwachung der Ausführung dieser Arbeiten entfallen. Selbst wenn – wie die Beklagte einwendet – die Planung und Ausführung der Brandschutzklappen nicht von ihr geschuldet war, lässt dies keinen Rückschluss darauf zu, dass sie auch für die Überwachung der ordnungsgemäßen Ausführung dieser Leistungen, insbesondere des Einbaus der Brandschutzklappen im Rahmen ihrer Bauaufsicht nicht verantwortlich zeichnet. Denn auch das grundsätzlich berechtigte Vertrauen in die Kompetenz des Spezialisten enthebt den bauleitenden Architekten nicht von der Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Kontrolle im Rahmen seiner Bauüberwachung (vgl. OLG Koblenz, BauR 1997, 502). Soweit Pläne Dritter zur Ausführung gelangen, darf ein Architekt, der mit der Bauüberwachung beauftragt ist, diese nicht kritiklos übernehmen, soweit ihm Kritik möglich und zumutbar ist (vgl. Werner/Pastor, Bauprozess, 12. Auflage Rn. 1505). Das gleiche hat für die Ausführungsarbeiten selbst zu gelten (vgl. OLG Brandenburg, BauR 2001, 283). Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass der Beklagten Kritik an dem fehlerhaften Einbau der Brandschutzklappen vorliegend nicht möglich gewesen ist, sind nicht ersichtlich und sind von der Beklagten auch nicht dargelegt worden.
64Selbst wenn die Beklagte die ordnungsgemäße Ausführung des Einbaus der Brandschutzklappen mangels eigener Sachkunde nicht selbst hätte überprüfen können, wäre es ihre Aufgabe gewesen, die Klägerin im Rahmen ihrer übergeordneten Koordinierungsaufgaben darauf hinzuweisen, dass diese sicherheitsrelevanten Bereiche bei der Herstellung des Gebäudes durch Fachleute geprüft und begutachtet bzw. abgenommen werden müssen (vgl. auch Werner/Pastor, aaO, Rn. 1505).
65Diese Pflicht ergibt sich zudem daraus, dass die Beklagte ausweislich des zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrags auch für die in Leistungsphase 9 geschuldete "Objektbetreuung und Dokumentation" verantwortlich war. Im Rahmen dieser Leistungsphase war die Beklagte zur "Überwachung der Beseitigung von Mängeln innerhalb der Gewährleistungsfristen und Dokumentation des Gesamtergebnisses" verpflichtet. Die Tätigkeit des Architekten nach der Leistungsphase 9 geht dahin, Ansprüche des Auftraggebers festzustellen und die Beseitigung von Mängeln zu veranlassen und zu überwachen. Um feststellen zu können, ob in Bezug auf die Brandschutzklappen Ansprüche des Bauherrn bestehen, hätte die Beklagte sich mithin entweder selbst oder durch Fachleute davon überzeugen müssen, dass selbige ordnungsgemäß eingebaut worden sind. Insoweit ist der Architekt im Einzelfall auch gehalten, Sonderfachleute heranzuziehen, um die Erfüllung dieser Verpflichtung zu gewährleisten (vgl. Werner/Pastor, aaO, Rn. 1511). Dieser Pflicht ist die Beklagte vorliegend nicht nachgekommen. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass sie den Bauherrn zumindest darauf hingewiesen hat, dass der Bereich der Brandschutzklappen gegebenenfalls von Fachleuten abzunehmen ist. Die Beklagte hat daher jedenfalls den unterbliebenen Hinweis auf die erforderliche, bislang nicht erfolgte Abnahme der Brandschutzklappen zu vertreten.
66Die fehlende Wahrnehmung dieser Überwachungs- und Hinweispflichten war vorliegend auch mitursächlich für den eingetretenen Schaden. Hätte die Beklagte ihre Bauaufsicht pflichtgemäß erfüllt, hätte der mangelhafte Einbau der Brandschutzklappen erkannt, gegenüber den ausführenden Unternehmen gerügt und diese zur Nachbesserung aufgefordert werden können. Dadurch wäre der Schaden vermieden worden.
67Zwischen der Beklagten und den Streithelfern, insbesondere der Streithelferin zu 1, liegt im Hinblick auf die festgestellten Mängel aufgrund rechtlicher Zweckgemeinschaft ein Gesamtschuldverhältnis vor (vgl. Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 634 Rn. 137; Palandt, 56. Aufl. 1997, Vorbem. Vor § 633 Rn. 11). Die Beklagte hat – wie vorstehend ausgeführt - nicht dargelegt, dass der ordnungsgemäße Einbau der Brandschutzklappen nicht unter die von ihr im Rahmen der Vollarchitektur geschuldete Bauaufsicht und somit in ihren Verantwortungsbereich fällt. Darüber hinaus hat die Beklagte auch nicht dargelegt, dass der vorliegend entstandene Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn sie ihrer Überwachungspflicht in Bezug auf den Einbau der Brandschutzklappen ordnungsgemäß nachgekommen wäre, somit keine Kausalität für den Schadenseintritt gegeben ist.
69Aufgrund des vorliegenden Gesamtschuldverhältnisses muss die Klägerin sich etwaige Verursachungsbeiträge der Streithelferin zu 1 nicht anrechnen lassen. Der jeweilige Grad der Verantwortung der Beklagten und der Streithelferin zu 1 ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant, sondern wäre allenfalls im Rahmen eines etwaigen Gesamtschuldnerausgleichs zu klären.
70Zu dem Mangel 5 (Ablösen der Beschichtung) hat der Sachverständige G. in seinem 3. Ergänzungsgutachten vom 18.4.2005 zunächst festgestellt und nachvollziehbar erläutert, dass die Klappenbeschichtungen unabhängig von der Einbausituation darauf schließen lassen, dass der Ablösevorgang, z.B. durch Feuchteeinwirkung während der Lagerung, schon vor dem Einbau ausgelöst wurde. In diesem Fall hätte die Beklagte den Mangel, von dem immerhin 39 Brandschutzklappen betroffen waren, im Rahmen ihrer Bauüberwachung feststellen müssen.
72Dies gilt ausweislich der schlüssigen Ausführungen Sachverständigen G. auch in Bezug auf die Mängel Nr. 4 und Nr. 6. Wäre die Beklagte ihre Bauaufsicht nachgekommen, hätte sie erkennen können – oder aber ggf. mangels eigener Sachkunde im Rahmen einer Überprüfung durch einen sachkundigen Dritten feststellen können – dass eine Vielzahl von Brandschutzklappen bei der Funktionsprüfung nicht einrasteten bzw. nicht vollständig schlossen und weitere 74 Brandschutzklappen nicht ordnungsgemäß an das zentrale Brandschutzmeldetableau angeschlossen waren.
73Auch die von dem Sachverständigen G. im Rahmen dieses 3. Ergänzungsgutachtens vorgenommene Einschränkung, dass die Mängel 4, 5 und 6 durch den planenden Architekten nicht hätten vermieden werden können, führt zu keiner anderen Bewertung. Ausweislich der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen G. hätten die Beschädigungen/Fehlfunktionen der Brandschutzklappen jedenfalls durch die Bauleitung festgestellt werden müssen, die im Rahmen der Leistungsphase 8 der HOAI "Objektüberwachung" für eine fachtechnische Abnahme der Leistungen und Feststellen der Mängel verantwortlich war.
74Ausweislich des klägerischen Vorbringens in ihrem Schriftsatz vom 7.1.2004 hat sie zur Beseitigung der Mängel einen Betrag von insgesamt 446.932,02 € (netto) aufgewandt, der sich wie folgt zusammen setzt:
77Trockenbau: 276.002,01 lüftungstechnische Arbeiten: 87.684,00 € Elektroarbeiten: 41.902,73 € Malerarbeiten: 15.146,94 € Techn. Bauüberwachung: 13.000,01 € Bauaufsicht etc.: 7.751,55 € Reinigung: 539,28 € Nebenarbeiten (Räumung etc.): 4.896,51 € Diesbezüglich hat die Klägerin verschiedene Rechnungen der entsprechenden Auftragnehmer und – als Anlage K 11 – eine nach Gewerken und Auftragnehmern aufgegliederte Auflistung über einen Teilbetrag dieser Rechnungen i.H.v. 443.444,48 € vorgelegt.
78Soweit der Zeuge H. bei seiner Vernehmung am 16.10.2006 bekundet hat, dass die Klägerin zur Beseitigung der Mängel einen höheren Betrag, nämlich insgesamt 446.932,02 € (netto) aufgewendet habe, ist diese Aussage nicht geeignet, die detailreichere und dadurch im Ergebnis überzeugendere Aussage des Zeugen I. hinsichtlich des Differenzbetrages zu widerlegen. Hinzu kommt, dass der Zeuge H. nach eigenem Bekunden lediglich für die anschließende Kontrolle der Rechnungen zuständig war. Die eigentliche Beauftragung der Firmen, die Mängelbeseitigungsüberwachung sowie die Rechnungsprüfung erfolgte zunächst durch den Zeugen I., der damit mit den Einzelheiten der Rechnungen und Rechnungshöhen besser vertraut war als der Zeuge H..
81Die als "besondere Leistungen" in der Zahlungsliste ausgewiesenen Beträge belaufen sich insgesamt auf 10.477,95 € (20.493,10 DM). In Bezug auf diese Beträge ist die Klägerin den Nachweis, dass es sich hierbei um Positionen handelte, die tatsächlich zur Beseitigung der streitgegenständlichen Mängel diente, ebenfalls schuldig geblieben. Die Klage war daher in Bezug auf diesen Betrag abzuweisen.
84Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
89II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1 S. 1, 2.Hs. ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
90Streitwert:
91bis 11.1.2004: 506.178,96 €
92ab 12.1.2004: 446.923,02 €
| Dr. Fudickar | Engelkamp-Neeser | Kroll-Schlüter |