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Landgericht Düsseldorf, 2a O 12/10

Datum:
14.07.2010
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2a Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a O 12/10
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2010:0714.2A.O12.10.01
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,gegenüber Verbrauchern ein Besteckset, bei dessen Messern das Rohmesser in China hergestellt wird, indem dort unter Verwendung einer in Deutschland entwickelten und aus Deutschland exportierten Maschinentechnologie das später zum Messer werdende Werkstück erhitzt, geschmiedet, der Klingenbereich umschnitten, gehärtet und geschliffen wird,

a. wie nachstehend wiedergegeben mit dem Hinweis

„Produziert in Deutschland“

zu kennzeichnen:

1 Abbildung

und/oder

b. mit dem nachstehend wiedergegebenen Produkteinleger in den Verkehr zu bringen, auf dem es heißt,

„Made in Germany“:

1 Abbildung

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.02.2010 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

 
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