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Landgericht Düsseldorf, 12 O 319/08

Datum:
01.09.2010
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Ziivlkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 319/08
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2010:0901.12O319.08.00
 
Tenor:

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 01.07.2008 wird aufge-hoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 27.06.2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstre-ckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Antragsgegnerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages

 
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