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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Tatbestand:
2Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung auf der Grundlage der AUB 97.
3Am 24.06.2004 stürzte der Kläger von einer Leiter und schlug infolge dessen mit der rechten Körperhälfte und der rechten Schädelseite auf den Boden.
4In der Folgezeit zahlte die Beklagte für den Zeitraum vom 24.06.2004 bis zum 06.08.2004 an den Kläger das bedingungsgemäß versicherte Unfalltagegeld.
5Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Zahlung von Unfallkrankentagegeld für den darüber hinausgehenden Zeitpunkt vom 07.08.2004 bis zum 23.06.2005 in Höhe von täglich 51,13 €.
6Der Kläger trägt im Wesentlichen vor:
7Durch die bei seinem Sturz am 24.06.2004 von einer Leiter erlittenen Verletzungen sei er – im Sinne des § 7 II 2 AUB 97 – in dem Zeitraum vom 24.06.2004 bis – zumindest – 23.06.2005 fortlaufend ununterbrochen vollständig in seinem Beruf als Fotograf arbeitsunfähig gewesen. Die bei ihm festgestellten posttraumatischen Beschwerden insbesondere im Bereich des rechten Schultergelenkes hätten einzig und allein ihre Ursache in den durch den Sturz auf die rechte Schulter erlittenen Verletzung gehabt. Degenerative Vorerkrankungen hätten insoweit nicht vorgelegen.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.412,73 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 9.919,22 € ab dem 29.02.2005 und im Übrigen am Klagezustellung zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie trägt im Wesentlichen vor:
13Die unfallbedingten Beeinträchtigungen des Klägers hätten für höchstens etwa 6 Wochen nach dem Unfallereignis bestand, nämlich Zeitraum, für den sie, die Beklagte, das Unfalltagegeld gezahlt habe.
14Soweit nicht degenerative Änderungen im Bereich der Halswirbelsäule und des Schultergelenkes für die Beschwerden des Klägers ursächlich gewesen seien, resultierten die vom Kläger geklagten Beschwerden aus posttraumatischen Anpassungsstörungen mit Angstzuständen und Panikattacken ohne entsprechende Körperschäden, sodass es sich um psychisch bedingte Beschwerden im Sinne des § 2 IV AUB 97 handele.
15Zudem betrüge ab dem 43. Tag nach dem Unfall (also ab dem 07.08.2004) der Mitwirkungsanteil der vom Kläger geklagten Beschwerden im Sinne des § 8 AUB 97 100 % wegen folgender beim Kläger insbesondere vorliegender degenerativer Veränderungen:
16Fortgeschrittene Verschleißreaktionen im unteren Drittel der Halswirbelsäule mit spontaner Verblockung der Bewegungssegmente C 5/C 6 sowie C 6/ C 7 ausgeprägte AC-Gelenksarthrose rechts mit Rotatorenmanschettenruptur des M. supraspinatus, Auffaserung des Bicepssehne, intraartikuläre Synovitis, Chondromalazie Grad II tentrales Glenoid.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
18Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung von schriftlichen ärztlichen Gutachten des Orthopäden Dr. med. A. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage ist nicht begründet.
21Dem Kläger steht gegen der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Unfalltagegeld über den 06.08.2004 hinaus nicht zu.
22Nach § 7 II Ziffer 1 AUB 97 wird Unfalltagegeld gezahlt, wenn der Unfall zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten führt, wobei das Tagegeld nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft wird.
23Im Sinne dieser Regelung steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung weiteren Unfalltagegeldes zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass bei ihm nach dem 06.08.2004 noch eine unfallbedingte Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit vorlag. Der Sachverständige Dr. A ist in seinem Ursprungsgutachten sowie in seinen beiden ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen zu dem einleuchtenden und überzeugenden Ergebnis gelangt, dass die vom Kläger erlittene Schulterprellung und ggf. die hierdurch erfolgte Aktivierung der Schultereckgelenksarthrose in der Zeit bis zum 06.08.2004 ausgeheilt waren. Die weiteren Beschwerden des Klägers waren – so der Sachverständige – degenerativ, also unfallunabhängig. In seinen ergänzenden Stellungnahmen hat der Sachverständige A dabei klar herausgearbeitet, dass die gegenteilige Auffassung des den Kläger behandelnden Arztes Dr. B unzutreffend ist. Dr. B leitet nämlich aus der Tatsache, dass vor dem Unfall keine Vorbehandlung zu verzeichnen gewesen ist, her, dass die Ruptur der Rotarorenmanschette unfallbedingt sei. Befunde, die dies stützen, etwa einen zum Unfall zeitnahen klinischen Untersuchungsbefund, legt Dr. B hingegen nicht vor. Überzeugend legt der Sachverständige Dr. A dar, dass das zeitliche Zusammentreffen eines Unfallereignisses mit dem Auftreten von Beschwerden allein keinen kausalen Zusammenhang begründet. Gegen eine unfallbedingte Verursachung des Rotatorenmanschettenschadens sprechen – so der Sachverständige – die beim Kläger vorhandenen ausgeprägten, vorbestehenden degenerativen Veränderungen im Bereich des rechten Schultergelenkes, die sowohl im MRT als auch bei der Operation festgestellt wurden, nämlich: Hypertroph AC – Gelenksarthrose mit Einengung des subarcrominalen Raumes, Auffaserung der Bizepssehne, Chondrumalazie Grad II ventrales Glenoid.
24Das Gericht schließt sich den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. A an.
25Der Vernehmung des vom Kläger benannten behandelnden Arztes Dr. B als Zeugen bedurfte es nicht. Zum einen geht es um die Bewertung von medizinischen Ursachen und Zusammenhängen, welche von einem Sachverständigen vorzunehmen ist, nicht von einem Zeugen. Zum anderen kann das, was ihn das Wissen des Zeugen Dr. B gestellt wird, als wahr unterstellt werden. Der Zeuge Dr. B hat mehrfach schriftlich attestiert, womit sich der Sachverständige Dr. A ausführlich auseinandergesetzt hat, dass der Kläger vor dem Unfall nicht wegen Beschwerden an der Schulter behandelt worden ist. Dies soll Dr. B auch bei seiner vom Kläger begehrten Zeugenvernehmung bekunden. Dass der Kläger von Dr. B vor dem Unfall nie an der Schulter behandelt wurde, weil er diesbezüglich über keine Beschwerden klagte, kann indessen als wahr unterstellt werden. Selbst wenn dies nämlich zutrifft, folgt hieraus nicht, dass die vom Kläger noch mehr als 6 Wochen nach dem Unfallereignis geklagten Beschwerden unfallursächlich und nicht degenerativ bedingt waren, wie es der Sachverständige Dr. A überzeugend festgestellt hat. Denn – wie schon ausgeführt – allein das zeitliche Zusammentreffen eines Unfallereignisses mit dem Auftreten von vorher nicht vorhandenen Beschwerden begründet keinen kausalen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und aufgetretenen Beschwerden.
26Nach alledem hat der Kläger – jedenfalls – nicht nachgewiesen, dass seine über dem 06.08.2004 fortdauernden Beschwerden unfallbedingt waren, sodass der Klage der Erfolg versagt bleibt.
27Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 I ZPO.
28Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 s. 1 u. 2 ZPO.
29Streitwert: 16.412,73 €.