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Landgericht Düsseldorf, 4b O 83/08

Datum:
21.04.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 83/08
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2009:0421.4B.O83.08.00
 
Tenor:

I.

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Skibindungen für das Skispringen mit einer vorderen Sohlenhaltevorrichtung und einer das Abheben des Stiefelabsatzes vom Ski zulassenden Fersenhaltevorrichtung, die ein allseits bewegliches Zugglied aufweist, das einerseits am Ski und andererseits mittels einer teilbaren Befestigungsvorrichtung, von der der eine Teil am Stiefelabsatz anordenbar und der andere Teil am Zugglied angeordnet ist, am Stiefelabatz befestigbar ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die vordere Sohlenhaltevorrichtung derart ausgebildet ist, dass die Stiefelspitze nach allen Richtungen formschlüssig gehalten werden kann und dass die Fersenhaltevorrichtung ausschließlich durch das Zugglied gebildet ist, das undehnbar ausgebildet ist und ein ungehindertes Abheben des Stiefelabsatzes bis zu einer vorbestimmen Höhe zulässt;

2.

der Klägerin unter Beifügung von Rechnungen darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang der Beklagte die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. Mai 2001 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und der Anschriften der Abnehmer,

b)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und der Anschriften der Angebotsempfänger,

c)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Herstellungs- und Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

e)

wobei es dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern der Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin auf Antrag mitzuteilen, ob bestimmte nichtgewerbliche Abnehmer oder Angebotsempfänger in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind.

II.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. Mai 2001 entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

V.

Der Streitwert wird auf 150.000,00 € festgesetzt.

 
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