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Landgericht Düsseldorf, 4b O 29/08

Datum:
19.03.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 29/08
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2009:0319.4B.O29.08.00
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zu¬wider-handlung vom Ge¬richt festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalls bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen

in der Bundesrepublik Deutschland

eine lebensmittelfärbende Zusammensetzung mit einer blauen Farbe in einem pH-Be¬reich von 5 bis 9

bestehend aus einer lebensmittelfärbenden Substanz, die eine Antho-cyan(in)verbindung nach folgender Formel ist:

wobei R1 und R2 unabhängig voneinander H, OH oder OCH3 und R3, R4 und R5 unab¬hängig voneinander H, ein Zuckerrückstand oder ein acy¬lierter Zucker¬rückstand sind, mit einer Aluminiumverbindung kombiniert, um ein Aluminium¬pigment zu bilden,

wobei die lebensmittelfärbende Substanz einen Extrakt von Rotkohl oder schwarzer Karotte umfasst und die Zusammensetzung bei einem pH-Wert im Bereich von 6 bis 8 eine blaue Farbe hat;

und darüber hinaus

eine lebensmittelfärbende Zusammensetzung mit einer blauen Farbe in einem pH-Be¬reich von 5 bis 9

die eine lebensmittelfärbende Substanz umfasst, die eine Antho-cyan(in)verbindung nach folgender Formel ist:

wobei R1 und R2 unabhängig voneinander H, OH oder OCH3 und R3, R4 und R5 unab¬hängig voneinander H, ein Zuckerrückstand oder ein acy¬lierter Zucker¬rückstand sind, mit einer Aluminiumverbindung kombiniert, um ein Aluminium¬pigment zu bilden,

anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und/oder für die vorge¬nannten Zwecke einzuführen oder zu besitzen;

und darüber hinaus

ein Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den ge¬nannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besit¬zen, das unmit¬telbar hergestellt wurde durch ein Verfahren zur Her¬stellung einer lebensmit¬telfärbenden Substanz, mit einer blauen Farbe bei einem pH im Bereich von 5 bis 9, wobei dieses Verfahren die Be¬handlung einer lebensmittelfärbenden Substanz umfasst, die ein Antho¬cyan(in)verbindung mit der folgenden Formel ist:

wobei R1 und R2 unabhängig voneinander H, OH oder OCH3 und R3, R4 und R5 unab¬hängig voneinander H, ein Zuckerrückstand oder ein acylierter Zucker¬rückstand mit einer Aluminiumverbindung sind, und die Einstellung des pH-Werts auf einen Wert von 5 bis 9, um ein Alumini¬umpigment mit der Antho¬cyan(in)verbindung herzustellen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Scha-den zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten, seit dem 06.01.2007 begangenen Handlungen ent¬standen ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in geordneter Reihenfolge Rech-nung zu legen, in wel¬chem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. bezeichne-ten Handlungen seit dem 6. Januar 2007 begangen hat und zwar unter An-gabe der

1. einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der je-weili¬gen Abnehmer,

2. einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Na-men und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger,

3. betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgen, deren Aufla-gen¬höhe, Ver¬breitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

4. nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskos-ten und des er¬zielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Ange¬botsempfän¬ger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kläge¬rin einem von dieser zu bezeich¬nenden und ihr gegenüber zur Verschwie-genheit ver¬pflichteten vereidigten Wirtschaftsprü¬fer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermäch¬tigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der erteilten Rechnungslegung enthal-ten sind.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, die in Ziffer I. bezeichneten Produkte, die sich in ih¬rem direkten oder indirektem Besitz oder Eigentum befinden zu ver¬nichten oder nach ihrer Wahl an ei¬nen von der Klägerin zu bestimmenden Ge-richtsvollzieher herauszugeben, um sie von die¬sem auf Kosten der Be-klagten vernichten zu lassen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

VI. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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