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Landgericht Düsseldorf, 4b O 28/08

Datum:
19.03.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 28/08
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2009:0319.4B.O28.08.00
 
Tenor:

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Scha-den zu ersetzen, der ihr seit dem 06.01.2007 dadurch ent¬standen ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland

(1) eine lebensmittelfärbende Zusammensetzung

bestehend aus einer lebensmittelfärbenden Substanz, wobei die lebens-mittelfärbende Substanz eine Anthocyan(in)verbindung nach folgender Formel ist:

wobei R1 und R2 unabhängig voneinander H, OH oder OCH3 und R3, R4 und R5 unab¬hängig voneinander H, ein Zuckerrückstand oder ein acylier¬ter Zuckerrückstand sind, verbunden mit einer Aluminium enthaltenden Verbindung, um ein Aluminiumpigment zu bilden,

wobei die lebensmittelfärbende Substanz einen unangenehmen Ge-schmack und/oder Geruch hat und der unangenehme Geschmack und/oder Geruch des Farbstoffs durch die Kombination mit der Aluminium enthaltenden Verbindung abgedeckt wird, und

wobei die lebensmittelfärbende Substanz einen Extrakt von Rotkohl oder schwarzer Karotte umfasst und/oder die Zusammensetzung bei einem pH-Wert im Bereich von 6 bis 8 eine blaue Farbe hat;

und/oder

(2) eine lebensmittelfärbende Zusammensetzung mit einer blauen Farbe in ei¬nem pH-Be¬reich von 5 bis 9

bestehend aus einer lebensmittelfärbenden Substanz, die eine Antho-cyan(in)verbindung nach folgender Formel ist:

wobei R1 und R2 unabhängig voneinander H, OH oder OCH3 und R3, R4 und R5 unab¬hängig voneinander H, ein Zuckerrückstand oder ein acylier¬ter Zuckerrückstand sind, mit einer Aluminiumverbindung kombiniert, um ein Aluminiumpigment zu bilden,

wobei die lebensmittelfärbende Substanz einen Extrakt von Rotkohl oder schwarzer Karotte umfasst und die Zusammensetzung bei einem pH-Wert im Bereich von 6 bis 8 eine blaue Farbe hat;

und darüber hinaus

(3) eine lebensmittelfärbende Substanz

wobei die lebensmittelfärbende Substanz eine Anthocyan(in)verbindung nach folgen¬der Formel ist:

wobei R1 und R2 unabhängig voneinander H, OH oder OCH3 und R3, R4 und R5 unab¬hängig voneinander H, ein Zuckerrückstand oder ein acylier¬ter Zuckerrückstand sind, mit unangenehmen Geschmack und/oder Ge¬ruch, mit einer Aluminium enthaltenden Verbindung kombiniert, um ein Aluminiumpigment zu bilden,

wobei der unangenehme Geschmack und/oder Geruch des Farbstoffs durch die Kom¬bination mit der Aluminium enthaltenden Verbindung abge¬deckt wird, für die Verwen¬dung bei der Produktion eines Lebensmittels

und/oder

(4) eine lebensmittelfärbende Zusammensetzung mit einer blauen Farbe in ei¬nem pH-Be¬reich von 5 bis 9

die eine lebensmittelfärbende Substanz umfasst, die eine Antho-cyan(in)verbindung nach folgender Formel ist:

wobei R1 und R2 unabhängig voneinander H, OH oder OCH3 und R3, R4 und R5 unab¬hängig voneinander H, ein Zuckerrückstand oder ein acylier¬ter Zuckerrückstand sind, mit einer Aluminiumverbindung kombiniert, um ein Aluminiumpigment zu bilden,

angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht und/oder für die vorge¬nannten Zwecke eingeführt oder besessen hat

und darüber hinaus

(5) ein Verfahren, um den Geschmack/und oder Geruch einer lebensmittelfär¬benden Sub¬stanz mit unangenehmen Geschmack und/oder Geruch abzu¬ändern, wobei die le¬bensmittelfärbende Substanz eine Antho¬cyan(in)verbindung nach folgender Formel ist:

wobei R1 und R2 unabhängig voneinander H, OH oder OCH3 und R3, R4 und R5 unab¬hängig voneinander H, ein Zuckerrückstand oder ein acylier¬ter Zuckerrückstand sind, wobei das Verfahren die Behandlung der le¬bensmittelfärbenden Substanz umfasst, und Einstellung des pH-Werts auf einen Wert von 5 bis 9, um ein Aluminiumpigment mit der besagten Substanz herzustellen, wobei der Geschmack und/oder Geruch des Pig¬ments im Vergleich zu denen besagter Substanz organoleptisch verdeckt werden

und/oder

(6) ein Verfahren zur Herstellung einer lebensmittelfärbenden Substanz, mit ei¬ner blauen Farbe bei einem pH im Bereich von 5 bis 9, wobei dieses Verfahren die Behandlung einer lebensmittelfärbenden Substanz umfasst, die ein Anthocyan(in)verbindung mit der folgenden Formel ist:

wobei R1 und R2 unabhängig voneinander H, OH oder OCH3 und R3, R4 und R5 unab¬hängig voneinander H, ein Zuckerrückstand oder ein acylier¬ter Zuckerrückstand mit einer Aluminiumverbindung sind, und die Einstel¬lung des pH-Werts auf einen Wert von 5 bis 9, um ein Aluminiumpigment mit der Anthocyaninverbindung herzustellen

angewendet hat.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in geordneter Reihenfolge Rechnung zu legen, in wel¬chem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 6. Januar 2007 begangen hat und zwar unter Angabe der

1. Herstellungsmengen und -zeiten,

2. einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der jeweili¬gen Abnehmer,

3. einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger,

4. betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgen, deren Auflagen¬höhe, Verbrei¬tungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

5. nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des er¬zielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Ange¬botsempfän¬ger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeich¬nenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit ver¬pflichteten vereidigten Wirtschaftsprü¬fer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermäch¬tigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind.

III. Die Beklagte wird verurteilt, die in Ziffer I. bezeichneten Produkte, die sich in ih¬rem direkten oder indirektem Besitz oder Eigentum befinden zu vernichten oder nach ihrer Wahl an ei¬nen von der Klägerin zu bestimmenden Ge-richtsvollzieher herauszugeben, um sie von die¬sem auf Kosten der Beklagten vernichten zu lassen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 175.000,00 EUR.

VI. Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 19.02.2009 auf 500.000,00 EUR, für die Zeit danach auf 175.000,00 EUR festgesetzt.

 
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