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Landgericht Düsseldorf, 4b O 286/06

Datum:
15.01.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 286/06
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2009:0115.4B.O286.06.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Ge-richt festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € ersatzwei-se Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren zu unterlassen,

Oberflächenmontierbare Opto-Bauelemente, bei denen

- an einem Leiterrahmen (Leadframe) mittels Umspritzen mit Kunststoff ein Grundkörper mit einer Vorderseite und einer Rückseite und mit einer von der Vorderseite ausgehenden Vertiefung ausgebildet ist,

- in der Vertiefung ein optischer Sender oder Empfänger ange-ordnet ist, der mittels Bond-Draht-Verbindung mit einem elektrischen Anschluss des Leiterrahmens verbunden ist,

- der Leiterrahmen zwei elektrische Anschlüsse aufweist, die, gesehen von der Grundkörpermitte, schmale Bereiche und diesen nachgeordnete breitere Bereiche aufweisen, die jeweils zusammenhängen,

- der Grundkörper derart ausgebildet ist, dass die elektrischen Anschlüsse auf einander gegenüberliegenden Seitenflächen des Grundkörpers im Verlauf der schmalen Bereiche aus dem Grundkörper herausragen, und

- die elektrischen Anschlüsse in den schmalen Bereichen zur Rückseite des Grundkörpers hin gebogen sind und im weite-ren Verlauf in den breiteren Bereichen auf Höhe der Rückseite des Grundkörpers zu dessen Mitte hin gebogen sind und an der Rückseite des Grundkörpers vollständig an diesem anliegen

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.06.2003 begangen haben

und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermen-gen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebots-empfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, der seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter I.1. beschriebenen Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1. herauszugeben.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 07.06.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Beklagten zu 1. und 2. gesamtschuldnerisch haften für den durch die Beklagte zu 1. entstandenen Schaden.

IV.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin für die im Klageantrag zu I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 26.08.2000 bis zum 07.06.2003 jeweils von ihnen begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

V.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.

VI.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000 € vorläufig vollstreckbar.

VII.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000.000 € festgesetzt.

 
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