Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Düsseldorf, 4b O 210/08

Datum:
14.07.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 210/08
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2009:0714.4B.O210.08.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Patentrecht
 
Tenor:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. dem Kläger Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten

Cinch (RCA)-Stecker mit Klemmvorrichtung, bestehend aus einem Steckerkörper und einer in axialer Richtung aufschraubbaren, den Steckerkörper umgebenden Abdeckhülse, wobei der Steckerkörper an seiner Kontaktseite einen Kontaktstift und einen den Kontaktstift umgebenden, an seiner Außenseite konischen Außenringkontakt aufweist, der durch axial verlaufende Schlitze unterteilt ist und mittels der Abdeckhülse bei deren axialer Bewegung radial zusammenpreßbar ist, bei denen die Abdeckhülse kontaktseitig mit einem Ringelement versehen ist, welches an einer Lagerstelle drehbar am Hülsenkörper der Abdeckhülse gelagert ist und mit seiner Innenseite an der konischen Außenseite des Außenringkontaktes anliegt,

ab dem 25. September 1993 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Na-men und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von diesem zu bezeichnenden und ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, dem Kläger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen Abdeckhülsen der Erzeugnisse entsprechend vorstehend I.1. an einen von dem Kläger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.

3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die vorstehend zu I.1. bezeichneten Erzeugnisse

gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den durch das Urteil der Kammer gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache zurückzurufen, gegebenenfalls bereits gezahlte Kaufpreise bzw. sonstige Äquivalente zu erstatten, sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten und mit der Rückgabe verbundene Zoll und Lagerkosten zu übernehmen

und

aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Beklagte zu 1) die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlasst.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagten die vorstehend zu I.1. beschriebenen Erzeugnisse ab dem 25. September 1993 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben.

III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 7.373,24 EUR zu zahlen.

IV. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger drei Siebtel und die Beklagten als Gesamtschuldner drei Siebtel und die Beklagte zu 1) ein weiteres Siebtel. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger zwei Siebtel und von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) vier Siebtel. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,00 EUR und für den Beklagten zu 2) gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

VI. Der Streitwert wird auf 75.000,00 EUR festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank