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Landgericht Düsseldorf, 4b O 128/08

Datum:
10.02.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 128/08
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2009:0210.4B.O128.08.00
 
Tenor:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es zu unterlassen,

Kreissägeblätter mit Seitenschneiden,

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen mindestens die in der Nähe der Verzahnung des Sägeblattes lie¬genden Seitenscheideöffnungen je eine Lötfläche aufweisen, die min-des¬tens an einem Ende in einen Übergangsbogen übergeht, der maximal einem 5/12-Kreis entspricht, wobei der Übergangsbogen eine kreisbogen¬ähnliche Form aufweist, und dass mindestens ein Endloch durch einen Verbindungsschlitz mit der Lötfläche oder mit einem Über-gangsbogen verbunden ist, wobei das Endloch in kreisförmiger Form gestaltet ist;

2. dem Kläger in einem geordneten, nach Kalenderjahren sortierten und je-weils Zwischenergebnisse enthaltenden Verzeichnis Rechnung zu legen, welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.06.2005 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten unter Angabe der genauen Pro-dukt- bzw. Typenbezeichnungen;

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zei¬ten, -preisen und genauen Produkt- bzw. Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage von Belegen in Form von Bestellungen und Rechnungen;

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zei¬ten, -preisen sowie der genauen Produkt- bzw. Typenbezeichnungen unter Angabe der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Domain, der Schaltungszeiträume sowie Zugriffs¬zahlen;

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs¬kosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, auf ihre Kosten die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfän-ger nur einem von dem Kläger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber dem Kläger verpflichteten Wirtschafts¬prü¬fer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigen und verpflichten, dem Klä¬ger auf Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter An¬ge¬bots¬empfänger oder ein be¬stimmter Abnehmer in der Rech¬nungs¬le¬gung enthalten ist;

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 29.06.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschulderinnen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 EUR.

V. Der Streitwert wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.

 
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