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Landgericht Düsseldorf, 4a O 43/09

Datum:
26.03.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 43/09
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2009:0326.4A.O43.09.00
 
Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 09.03.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden der An-tragstellerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Zwangsvollstreckung der Antragsgegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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