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Landgericht Düsseldorf, 4a O 279/07

Datum:
13.01.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 279/07
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2009:0113.4A.O279.07.00
 
Tenor:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren,

zu unterlassen,

Mittel für die Pulverstrahlreinigung von subgingivaler Zahn-hartsubstanz

[nur die Beklagte zu 3): herzustellen,] anzubieten, in Ver-kehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

die unter Verwendung feinkörniger Pulver bzw. Pulvergemi-sche hergestellt sind, wobei die Pulver eine mittlere Korn-größe von nicht mehr als 45 µm und eine Dichte von nicht mehr als 2,0 g/cm3 aufweisen und als Pulver bzw. Pulverge-mische Glycin eingesetzt wird;

2. der Klägerin für die Zeit ab dem 23. Dezember 2005 Aus-kunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorste-hend zu I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu erteilen, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber, soweit es sich nicht um von der Klägerin rechtmäßig bezogene Erzeugnisse handelt;

3. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I. 1. be-zeichneten und seit dem 19. Januar 2002 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung von Rechnungen und Lieferscheinen in Kopie zu den Angaben nach lit. a) und b) für Benutzungshandlungen seit dem 19. Januar 2002 und unter Beifügung der Belege zu sämtlichen Angaben für Benutzungshandlungen seit dem 29. April 2006, unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der er-haltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-botsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschrif-ten der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trägern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- von der Klägerin rechtmäßig bezogene Erzeugnisse von der Rechnungslegungspflicht ausgenommen sind,

- von den Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 23. Dezember 2005 zu machen sind,

- den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebots-empfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigen-tum der Beklagten befindlichen, nicht von der Klägerin bezogenen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I. 1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzie-her zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II. Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 19. Januar 2002 bis einschließlich 22. Dezember 2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, soweit es sich nicht um rechtmäßig von der Klägerin bezogene Erzeugnisse handelt;

2. dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 23. Dezember 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, soweit es sich nicht um rechtmäßig von der Klägerin bezogene Erzeugnisse handelt.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500.000,- vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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