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Landgericht Düsseldorf, 4a O 268/08

Datum:
22.12.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 268/08
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2009:1222.4A.O268.08.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften PatentG
 
Tenor:

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken an den jeweiligen Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, zu unterlassen,

Tintenpatronen zur Verwendung in einem Tintendrucker, welche einen Patronenhauptkörper aufweisen mit einer Frontfläche, einer der Frontfläche gegenüberliegenden Rückfläche, wenigstens einer Seitenfläche, welche die Frontfläche mit der Rückfläche verbindet, einer Bodenfläche, welche die Frontfläche, die Rückfläche und die Seitenfläche verbindet und einer der Bodenfläche gegenüberliegenden oberen Fläche, welche die Frontfläche, die Rückfläche und die Seitenfläche verbindet

im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters X anzubie-ten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der Patronenhauptkörper an seiner Rückfläche ein Tin-tenzuführungsventil und an einer Grenze zwischen der Seiten-fläche und der Bodenfläche eine Eingriffsnut aufweist, die sich in Längsrichtung des Patronenhauptkörpers von der Rückfläche bis zu einer unmittelbar benachbart zur Frontfläche ausgebildeten Endfläche der Eingriffsnut erstreckt,

wobei diese Eingriffsnut einen Nutteil mit einer geringen Tiefe, der an der Rückfläche ausmündet, einen Grenznutteil, der sich an den Nutteil mit der geringen Tiefe anschließt und sich allmählich in vertikaler Richtung vergrößert, und einen tiefen Nutteil, der sich an den Grenznutteil anschließt, aufweist, sowie eine obere Nut aufweist, die an der Grenze der Seitenfläche und der Oberseite ausgebildet ist und sich in Längsrichtung des Patronenhauptkörpers von der Frontfläche bis zur Rückfläche er-streckt,

wenn die sich einander gegenüber liegenden Oberflächen eines an der Tintenpatrone befindlichen Vorsprungs für einen Tintenerfassungssensor die Form eines Prismas beispielsweise gemäß nachstehender Abbildung aufweisen:

II. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 19.07.2008 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeich-nisses sowie unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und an-derer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnung) sowie aufgeschlüsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmen-gen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeich-nungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsemp-fänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten (einschließlich Bezugspreisen) und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkauf- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben,

wobei den Beklagten auf Antrag vorbehalten bleiben mag, die Na-men und Anschriften ihrer privaten Abnehmer und sämtlicher An-gebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeich-nenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland vereidigten Wirtschaftsprüfer mit-zuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung ent-stehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kläge-rin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. be-zeichneten, seit dem 19.07.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

IV. Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem Besitz und/oder Eigentum befindlichen Tintenpatronen gemäß Ziffer I. zu vernichten und – soweit sie sich im Besitz Dritter befinden – aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, de-nen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und endgültig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten je zur Hälfte.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200.000,00 EUR.

 
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