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Landgericht Düsseldorf, 4a O 203/08

Datum:
26.03.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 203/08
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2009:0326.4A.O203.08.00
 
Tenor:

I. Auf den Einspruch der Klägerin zu 1) bleibt das Versäumnisurteil der Kammer vom 18.12.2008 mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

II. Auf den Einspruch des Klägers zu 2) wird das Versäumnisurteil der Kammer vom 18.12.2008 aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 30.05.2008 - 4a O 273/05 ZV - für unzulässig erklärt.

III. Die Gerichtskosten trägt zu 50 % die Beklagte. Die weiteren au-ßergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) werden der Beklag-ten auferlegt, mit Ausnahme der durch seine Säumnis im Termin vom 18.12.2008 entstandenen Kosten, die der Kläger zu 2) selbst trägt. Mit den außergerichtlichen Kosten der Beklagten, die zur Hälfte die Klägerin zu 1) zu tragen hat, bleibt die Beklagte zur an-deren Hälfte selbst belastet, jedoch mit Ausnahme der durch die Säumnis der Kläger im Termin vom 18.12.2008 entstandenen Kosten, die die Kläger zu gleichen Teilen tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin zu 2) und die Beklagte allerdings nur gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Auch die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 18.12.2008, soweit dieses aufrecht erhalten wurde, darf nur gegen Leistung einer Si-cherheit in dieser Höhe fortgesetzt werden. Der Beklagten bleibt nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung der Klägerin zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

V. Die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 30.05.2008 - 4a O 273/05 ZV - gegen den Kläger zu 2) wird bis zur Rechtskraft dieses Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,-- EUR eingestellt.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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