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Landgericht Düsseldorf, 4a O 15/08

Datum:
13.01.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 15/08
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2009:0113.4A.O15.08.00
 
Tenor:

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, diese bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter,

zu unterlassen,

Endstopfen für Materialrollen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, mit den folgenden Merkmalen:

A. Endstopfen für eine Materialrolle zum Einsetzen in eine Arretiervorrichtung.

B. Der Endstopfen umfasst einen Aufnahmeabschnitt, welcher in einen hohlen Kern der Materialrolle hereinpassende Abmes-sungen aufweist.

C. Der Endstopfen umfasst ein Lagerelement, welches in die Arretiervorrichtung hereinpassende Abmessungen aufweist.

C.1 Das Lagerelement umfasst einen Lagerzapfen.

C.1.1 Der Lagerzapfen umfasst eine Gegenoberfläche, welche zum Aufnahmeabschnitt hin zeigt.

C.2 Das Lagerelement umfasst eine Verriegelungsoberfläche zum Verriegeln des Endstopfens in der Arre-tiervorrichtung in einer Endposition.

C.2.1 Die Verriegelungsoberfläche ist zwischen dem Aufnahmeabschnitt und dem Lagerzapfen an-geordnet.

C.2.2 Die Verriegelungsoberfläche weist zumindest einen Abschnitt auf, der bezüglich der Längsachse des Lagerzapfens um einen Winkel im Bereich von 117° bis 141°, insbesondere 117,8° bis 119,8°, insbesondere 118,8° bezüglich der Längsachse des Lagerzapfens geneigt ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kläge-rin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus seit dem 12. August 2007 begangenen Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin in einem geordneten Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. aufgeführten Handlungen seit dem 12. August 2007 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, sowie der Typenbe-zeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-menge, Angebotszeiten, Angebotspreisen, sowie Typen-bezeichnungen und der Namen und Anschriften der An-gebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trägern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Be-stell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen haben und

wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsemp-fänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtete, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 85 % den Beklagten zu gleichen Teilen, zu 15 % der Klägerin auferlegt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur ge-gen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 50.000,-.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Be-klagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzu-wenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Be-trages leisten.

Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse er-bracht werden.

 
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