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Landgericht Düsseldorf, 4a O 150/08

Datum:
05.02.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 150/08
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2009:0205.4A.O150.08.00
 
Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwi-derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Mona-ten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederho-lungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

Siebe, die einen schüsselförmigen Behälter mit einer Viel-zahl durchgehender Löcher zum Abfließen umfassen,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den ge-nannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

die vollständig aus einem biegsamen Material mit einer Härte von 30 – 90 Shore A hergestellt sind, wenn es sich bei dem biegsamen Material um ein Elastomer, nämlich ein Silikonelastomer handelt;

2. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I. 1. be-zeichneten und seit dem 16.02.2008 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungs-zeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie ihre Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, so-fern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und zugleich verpflichten, der Klägerin auf konkrete Nachfrage Auskunft darüber zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3. die in unmittelbarem oder mittelbarem Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Gegenstände nach Ziffer I. 1. zu vernichten;

4. als Gesamtschuldner an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 3.540,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2008 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 16.02.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldner auferlegt.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin an-erkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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