Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Düsseldorf, 4a O 116/08

Datum:
07.04.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 116/08
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2009:0407.4A.O116.08.00
 
Tenor:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1) an ihrem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden zu vollstrecken ist,

zu unterlassen,

im deutschen territorialen Geltungsbereich des europä-ischen Patents X pilzförmige Hakenbänder, die in einem mechanischen Haken-Schlaufen-Verschluss verwendet werden können, wobei die Bänder aufweisen: einen homogenen Träger aus thermoplastischem Harz und, einstückig mit dem Träger, eine Anordnung aus Haken mit einer Hakendichte von über 60 Haken je cm2, wobei die Haken vom Träger vorstehende Stiele mit einer durch einen Doppelbrechungswert von mindestens 0,001 nachgewiesenen Molekularorientierung und Köpfe an den Enden der Stiele entgegengesetzt zum Träger aufweisen,

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Köpfe an den Enden der Stiele kreisförmig oder scheibenförmig sind, eine Höhe von 0,1 mm bis 1,27 mm, allgemein ebene Endaußenflächen entgegengesetzt zum Träger und Innenflächen benachbart zum Träger allge-mein parallel zu den Außenflächen haben, wobei das Ha-kenband in dem Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 9 des europäischen Patents X herstellbar ist,

insbesondere wenn die Haken im Querschnitt etwa wie folgt ausgestaltet sind:

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Um-fang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 02. Juni 2001 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Her-steller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-botsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trägern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der X, durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 02. Juni 2001 be-gangenen Handlungen entstanden ist und künftighin entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 75 % der Klägerin, zu 25 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000,-- EUR, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank