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Landgericht Düsseldorf, 4a O 115/08

Datum:
26.03.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 115/08
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2009:0326.4A.O115.08.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften PatG
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 19.10.2002 bis zum 28.02.2009 Auskunft über den Vertriebsweg – insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber – der Erzeugnisse zu erteilen, die die Beklagte Dritten zur Benutzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland angeboten oder geliefert hat, ohne ausdrücklich und unübersehbar schon bei dem Angebot derartiger Einrichtungen darauf hinzuweisen, dass sie nicht in Verbindung mit Endstromkreisen wie nachfolgend beschrieben benutzt werden dürfen und – im Fall der Lieferung – ohne mit dem Lieferempfänger eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung betreffend die Benutzung des vorstehend bezeichneten Gebrauchsmusters DE X im Hinblick auf Anspruch 1 abzuschließen, wobei die Höhe der Vertragsstrafe mindestens 10.000,- EUR beträgt, wenn es sich dabei um Einrichtungen zur zentralen Notlichtversorgung mit folgenden Merkmalen handelt:

1) die Einrichtung dient dem Anschluss mindestens zweier End¬stromkreise einer Notbeleuchtung;

2) die Notbeleuchtung weist zwei Gruppen von an den anzu-schließenden Endstromkreisen angeschlossenen Leuchten auf;

3) in jedem anzuschließenden Endstromkreis sind Leuchten bei der Gruppen angeschlossen;

4) die Leuchten der ersten Gruppe sind als Dauerlichtleuchten ausgeführt;

5) die Leuchten der zweiten Gruppe sind als Bereitschaftslichtleuchten ausgeführt;

6) einzelnen Leuchten der zweiten Gruppe sind Schalteinheiten zugeordnet;

7) die Schalteinheiten umfassen Mittel zur Erkennung der Span¬nungsform;

8) die Schalteinheiten schalten in Abhängigkeit von der in den anzuschließenden Endstromkreisen anliegenden Spannungsform die den Schalteinheiten zugeordnete oder die zugeordneten Bereitschaftslichtleuchten ein oder aus;

9) die Einrichtung weist eine zentrale Stromversorgungseinrichtung für die Notlichtversorgung auf;

10) die Einrichtung weist eine Zentralbatterie für die Notlichtversorgung auf;

11) die Einrichtung weist Spannungswächtereinheiten auf;

12) zur Registrierung eines Spannungsabfalls in einzelnen Abschnitten der Allgemeinbeleuchtung und/oder

13) zur Registrierung eines Spannungsabfalls im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung für die Notlichtver-sorgung;

14) die Einrichtung weist Stromkreisumschalteeinrichtungen auf;

15) die Stromkreisumschalteeinrichtungen sind mit den anzu-schließenden Endstromkreisen verbunden;

16) die Stromkreisumschalteinrichtungen gewährleisten bei Registrierung eines Spannungsabfalls in einem oder mehreren Abschnitten der Allgemeinbeleuchtung eine Versorgung der Bereitschaftslichtleuchten mit Strom aus der zentralen Stromversorgungseinrichtung für die Notlichtversorgung;

17) die Stromumschalteinrichtungen gewährleisten bei Registrierung eines Spannungsabfalls im Bereich der zen-tralen Stromversorgungseinrichtung eine Versorgung der Bereitschaftslichtleuchten und der Dauerlichtleuchten mit Strom aus der Zentralbatterie;

18) die Einrichtung weist Mittel zur Veränderung der an den anzuschließenden Endstromkreisen anliegenden Span-nungsform auf.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I. bezeichneten und in dem Zeitraum 19.10.2002 – 28.02.2009 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung der Belege und unter Angabe

1. der Menge der bestellten Erzeugnisse und der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;

2. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmen¬gen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschrif-ten der Angebotsempfänger;

3. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Belege erst für die Zeit ab dem 30.04.2006 vorzulegen sind.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten und in dem Zeitraum 19.10.2002 – 28.02.2009 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.603,20 EUR vorge-richtliche Kosten nebst 8 Prozent Zinsen, maximal jedoch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, seit dem 09.07.2007 zu zahlen.

VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VII. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

VIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- EUR.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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