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Landgericht Düsseldorf, 38 O 100/08

Datum:
09.01.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
38 O 100/08
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2009:0109.38O100.08.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 21/09
 
Tenor:

I.

Die einstweilige Verfügung vom 13.10.2008 bleibt aufrechterhalten.

II.

Der Antragsgegnerin wird ferner im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt,

4. zu behaupten, dass die Zeitschrift „Q“ über Bürgermeistereien oder Stadtverwaltungen der Inserenten verteilt werden,

5. den Zeitschriftentitel „Q“ zu verwenden,

6. in Werbegesprächen zu behaupten, die Anzeigenwerbung diene der Unterstützung von Initiativen von Polizei, z.B. einer der Polizei im Kreis C oder einer der Polizei im Kreis P.

Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an der Person des Geschäftsführers der Antragsgegnerin.

Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragsgegnerin zu 2/3, die Antragstellerin zu 1/3.

 
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