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Landgericht Düsseldorf, 37 O 128/08

Datum:
18.06.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
37 O 128/08
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2009:0618.37O128.08.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd sich als „Offizielle Krankenkasse der Deutschen Olympiamannschaft“ zu bezeichnen und / oder bezeichnen zu lassen.

Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vorstehend ausgesprochene gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen organschaftliche Vertreter vollstreckt.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin € 208,65 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. November 2008 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000,00 vorläufig vollstreckbar.

 
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