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Landgericht Düsseldorf, 32 O 65/09

Datum:
26.11.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
32 O 65/09
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2009:1126.32O65.09.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 184/09
Rechtskraft:
Nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 19. August 2008 zu

TOP 3 (Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes), mit dem den Vorstandsmitgliedern J, und N Entlastung für das Geschäftsjahr 2007 erteilt worden ist,

TOP 4 (Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats), mit dem den Aufsichtsratsmitgliedern H, T und T Entlastung für das Geschäftsjahr 2007 erteilt worden ist,

TOP 5 (Wahl des Abschlussprüfers), mit dem der Antrag der Klägerin, die L zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2008 zu wählen, abgelehnt worden ist und mit dem Herrn J zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2008 bestimmt worden ist,

TOP 6 (Wahl des Aufsichtsrats), mit dem der Antrag der Klägerin, Herrn J zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen abgelehnt worden ist und mit dem Herrn T bis zur Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2002 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt worden ist,

TOP 7 (Änderung der Satzung zur Einräumung eines Entsendungsrechts), mit dem der Antrag der Klägerin auf Änderung von § 6 Abs. 1 der Satzung der Beklagten abgelehnt worden ist,

werden für nichtig erklärt.

Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19. August 2008 unter

TOP 5 (Wahl der Abschlussprüfers) beschlossen hat, die L zum Abschlussprüfer der Beklagten für das Geschäftsjahr 2008 zu bestellen,

TOP 6 (Wahl des Aufsichtsrats) beschlossen hat, Herrn J bis zur Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats der Beklagten zu wählen,

TOP 7 (Änderung der Satzung zur Einräumung eines Entsendungsrechts) dem von der Klägerin gemachten Beschlussvorschlag, § 6 Abs. 1 der Satzung wie folgt zu ändern, zugestimmt hat:

„§ 6 Zusammensetzung, Amtsdauer, Entsendungsrecht, Amtsniederlegung

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt. Ihre Wahl erfolgt für die Zeit bis zu Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Gleichzeitig kann für jedes ordentliche Aufsichtsratsmitglied ein Ersatzmitglied gewählt werden. Solange die Unternehmensbeteiligung AG 104.000 Aktien der Gesellschaft hält, ist sie berechtigt ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden.“

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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