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Landgericht Düsseldorf, 2b O 262/08

Datum:
24.11.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2b O 262/08
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2009:1124.2B.O262.08.00
 
Schlagworte:
Kostenfestsetzungsbeschluss, Hinterlegung, Sicherheitsleistung, Vollstreckung
Normen:
BGB § 280 Abs. 1, § 242; ZPO § 767
Leitsätze:

Wurde zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss hinterlegt, ist die Betreibung der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsverfahren durch den Gläubiger treuwidrig, ohne sich den hinterlegten Betrag auszahlten zu lassen.

 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern als Gesamtgläubigern 265,70 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf 2b O 176/04 vom 31.01.2007 unzulässig ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckende Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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