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Landgericht Düsseldorf, 2b O 212/08

Datum:
06.10.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2b O 212/08
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2009:1006.2B.O212.08.00
 
Schlagworte:
Fahrrad, Sturz, Glätte, Verletzung der Streupflicht
Normen:
BGB § 839 Abs. 1, Art. 34 GG, § 1 Abs. 2 StrReinG
Leitsätze:

Ist eine Gemeinde verpflichtet, den Gehweg winterdienstlich zu behandeln, darf ein Radfahrer darauf vertrauen, dass gestreut wurde, wenn der Gehweg für den Fahrradverkehr freigegeben wurde.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.962,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2008 zu zahlen und ihn von außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2008 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 36 % und die Beklagte 64 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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