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Landgericht Düsseldorf, 2a O 25/08

Datum:
14.01.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2a Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a O 25/08
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2009:0114.2A.O25.08.00
 
Tenor:

I.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin keinen Anspruch darauf hat, dass diese

1. es unterlässt bei Meidung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu Wettbewerbszwecken die Bezeichnung „X“ als AdWord oder Keyword zum Aufruf von Google-AdWord-Anzeigen, die neben den Suchergebnissen von Google erscheinen, zu benutzen oder benutzen zu lassen, insbesondere für neu zu bauende Häuser für den Verweis auf eigene Internetportale wie www.X.de“, wenn in der Suchabfrage bei Google der Suchbegriff „X“ eingegeben wird.

2. eine Schadensersatzpflicht aus der Benutzung der Wortmarke „X“ als AdWord oder Keyword zum Aufruf von Google-AdWord-Anzeigen anerkennt.

3. die Kosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr auf Grundlage eines Gegenstandswertes von € 100.000,-- zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer, die durch die Einschaltung der Anwaltskanzlei X, entstanden sind, erstattet.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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