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Landgericht Düsseldorf, 22 S 58/09

Datum:
09.09.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 S 58/09
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2009:0909.22S58.09.00
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.01.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – Az.: 24 C 5298/08 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Be-trages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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