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Landgericht Düsseldorf, 21 S 310/08

Datum:
30.04.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 S 310/08
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2009:0430.21S310.08.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.03.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 35 C 12416/07 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 525,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2007 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte T & Kollegen, in Höhe von 93,42 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 66 % und die Beklagte zu 34 %.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.

 
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