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Landgericht Düsseldorf, 1 O 177/08

Datum:
09.01.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 177/08
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2009:0109.1O177.08.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit der Kläger von dem Beklagten zu 1) Zahlung in Höhe von 50.000,00 € verlangt.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind und noch entstehen werden, dass die Trittschalldämmmaße der Wohnungsdecke im Haus A zwischen Keller- und Erdgeschoss, Erd- und erstem Obergeschoss, erstem und zweitem Obergeschoss sowie zwischen zweitem Ober- und Dachgeschoss nicht den Anforderungen der Regeln der Technik entsprechen und die auf sämtlichen Geschossdecken eingebaute Trittschalldämmung nicht ausreicht, um eine normgerechte bzw. dem Stand der Technik entsprechende Trittschallisolierung zu gewährleisten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kostenendscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

 
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