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Landgericht Düsseldorf, 14d O 124/08

Datum:
28.05.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14 d Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14d O 124/08
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2009:0528.14D.O124.08.00
 
Tenor:

Die Klägerin wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Be-klagte 85.587,66 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2008 sowie weitere 1.680,10 € nebst 5 % Zinsen über dem Basis-zinssatz seit dem 13.11.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 15 % dem Beklagten auferlegt, im Übrigen trägt sie die Klägerin.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Anspruch in Höhe von 16.261,66 € aus dem Darlehens und Bierlieferungsvertrag vom 09.07./08.10.1997 zusteht.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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