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Landgericht Düsseldorf, 4b O 48/07

Datum:
19.02.2008
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 48/07
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2008:0219.4B.O48.07.00
 
Tenor:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren zu unterlassen,

einachsige Anhänger mit wenigstens einem, um eine senkrecht zur Fahrebene gerichtete Achse verschwenkbar an einem Chassisrahmen gehaltenen Nachlaufrad und mit einem Behälter, der zum Zwecke der Hochentleerung über zwei etwa parallele Lenkeranordnungen gegenüber dem Chassisrahmen gehalten und mittels einer Kolben-Zylindereinrichtung heb- und senkbar ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei

die Lenkeranordnungen aus einer unteren Lenkereinrichtung und einem oberen Lenkerpaar bestehen, wobei die Kolben-Zylindereinrichtung mit einem hinsichtlich der Anhängerbreite mittig angeordneten Hubzylinder versehen ist, der einen Endes an dem Chassisrahmen abstützt und anderen Endes an der unteren Lenkereinrichtung angreift, wobei die untere Lenkereinrichtung mit dem oberen Lenkerpaar etwa ein Parallelogramm bildet und die untere Lenkereinrichtung andererseits an einem auf den breiten Mittelbereich des Anhängers beschränkten Chassisrahmenbereich des Chassisrahmens und andererseits an dem Behälter angelenkt ist.

2.

der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.04.1997 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbrei¬tungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Gemeinkosten nur abgezogen werden dürfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können,

und dabei die zu a) zugehörigen Einkaufs- und Verkaufsbelege mit der Maßgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klä-gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 05.04.1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 €.

V. Der Streitwert wird auf 300.000,00 € festgesetzt.

 
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