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Landgericht Düsseldorf, 4b O 32/08

Datum:
30.10.2008
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 32/08
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2008:1030.4B.O32.08.00
 
Tenor:

I. Der Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Schulterhalfter zum Tragen eines Kindes umfassend eine Traggeschirreinrichtung, die Brustgurte und ein Vorderteil umfasst, wobei das Vorderteil zumindest im oberen Bereich flexibel ist und wobei der untere Bereich des genannten Vorderteils mit dem unteren Teil des Traggeschirrs verbunden ist und an seinen seitlich getrennten Seitenkanten mit den Brustgurten verbunden ist, so dass eine Kindertragetasche gebildet wird,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und/oder zu einem dieser Zwecke einzuführen oder zu besitzen,

bei denen eine Verbindungsvorrichtung von wählbar anpassbarer Länge ein erstes Endteil und ein zweites Endteil aufweist, die mit dem Vorderteil an Positionen verbunden sind, die seitlich gegeneinander beabstandet sind und die einen wesentlichen gegenseitigen Abstand haben; und dass die Verbindungsvorrichtung eine Anpassausrüstung umfasst, die es ermöglicht, den effektiven Abstand zwischen den beiden Endteilen selektiv festzulegen;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. Februar 2007 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, deren Auflagenhöhe, ihres Verbreitungszeitraums und Verbreitungsgebiets,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- es dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

- der Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat.

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die von dem Beklagten seit dem 17. Februar 2007 begangenen Handlungen unter Ziffer I. 1. entstanden ist und/oder zukünftig noch entstehen wird.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 €.

V. Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.

 
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