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Landgericht Düsseldorf, 4a O 94/07

Datum:
07.10.2008
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 94/07
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2008:1007.4A.O94.07.00
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unter-lassen,

optische Datenträger als Erzeugnis eines

im deutschen territorialen Geltungsbereich des europäischen Patents 0 844 792 B1 anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

das, um in einem digitalen Videoübertragungssystem ein gemäß MPEG komprimiertes Videosignal zu übertragen, geschichtete Daten mit Headern aufweist, die Daten enthalten, die beschreibend für ent-sprechende Schichten sind, wobei das komprimierte Videosignal in Transport-Zellen segmentiert ist und entsprechende Transport-Zellen drei Protokoll-Schichten enthalten, mit folgenden Schritten:

- Erzeugen des komprimierten Videosignals;

- Bilden eines Schicht-Verknüpfungs-Headers, der wenigstens ein erstes Datenfeld enthält, das den Service identifiziert, dem das Vi-deosignal zugeführt werden soll;

- Bilden eines Video-Transport-Schicht-Headers, der einen Konti-nuitätszählwert enthält, der service-spezifisch ist, und der in aufeinander folgenden Transport-Zellen zunimmt, und eines Datenfeldes, das eines von mehreren alternativen Datenformaten anzeigt, das für die entsprechende Service-Schicht ausgewählt ist;

- Unterteilen des komprimierten Videosignals in Nutzlasten, die nicht größer als eine vorbestimmte Zahl von Bits sind;

- Bilden einer Service-Schicht aus einem der mehreren alternati-ven Daten-Formate, wobei die Service-Schicht wenigstens eine der Nutzlasten enthalten kann;

- Verknüpfen des Schicht-Verknüpfungs-Headers, des Transport-Schicht-Headers und der Service-Schicht für die Übertragung;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.05.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsge-biet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen und Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,

der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I. 1. bezeichne-ten, seit dem 23.05.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 94 % und der Klägerin zu 6 % auferlegt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 2.000.000,00 EUR. Die Klägerin darf die Zwangs-vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Hö-he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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