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Landgericht Düsseldorf, 4b O 77/06

Datum:
22.02.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 77/06
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2007:0222.4B.O77.06.00
 
Tenor:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem gesetzlichen Ver¬treter zu vollziehen ist, zu unterlassen,

einen Rückenschutz

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu be¬sitzen,

der zwei vertikal ausgerichtete Stützen umfasst, die mit Einrichtungen zum Befestigen derselben am Körper des Trägers ver¬sehen sind, wobei jede der Stützen eine Vielzahl im Wesentlichen starrer Elemente trägt, die daran befestigt sind, und wobei die untere Stütze an einem Zapfen ge-lenkig mit der oberen Stütze verbunden ist;

2.

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.09.2002 be-gangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zei¬ten und –preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) des erzielten Gewinns, wobei dieser nicht durch den Abzug von Fix-kosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten dem unter 1. bezeichneten Gegenstand unmittelbar zuge-ordnet werden,

wobei

die Beklagten die Angaben zu a) durch Vorlage der entsprechenden Be-lege, nämlich Rechnungen und Lieferscheine, in Kopie nachzuweisen haben;

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klä-gerin einem von dieser zu be¬zeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten übernehmen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;

3.

die in ihrem (der Beklagten) unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu beauftragenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 01.09.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Be-klagten zu 90 %.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 500.000,00 € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 1.800,00 €.

V.

Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.

 
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