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Landgericht Düsseldorf, 4b O 70/07

Datum:
06.11.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 70/07
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2007:1106.4B.O70.07.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest-zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungs-haft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wieder¬holter Zu-widerhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungs¬haft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unter¬lassen,

eine Vorrichtung zum Ausrichten von Tabletten an einer Mess-Station eines Tablettenprüfgeräts mit einem ebenen Transfertisch

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei in der Auflageebene des Transfertisches zwei parallel nebeneinander angeordnete Rollen vorgesehen sind, die oberen Mantellinien der Rollen mit der genannten Auflagenebene bündig sind oder über diese leicht hervorstehen, eine Antriebsvorrichtung die beiden Rollen beim Betrieb der Vorrichtung so gegenläufig antreibt, dass die linke Rolle im Uhrzeigersinn und die rechte Rolle gegen den Uhrzeigersinn gedreht werden, und wobei eine auf beiden Rollen transferierte Testtablette sich automatisch nach den Achsen der beiden Rollen ausrichtet;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Be-klagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.12.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Gemeinkosten nur abgezogen werden dürfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden können,

w o b e i

- die Angaben zu e) nur für die Zeit ab dem 20.08.2005 zu machen sind;

- hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die zugehörigen Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen sind, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt werden können;

- der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1.

der Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 12.12.2003 bis 19.08.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.

der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 20.08.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 250.000,00 € vorläufig voll-streckbar.

V.

Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.

 
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