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Landgericht Düsseldorf, 4b O 6107

Datum:
27.12.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 6107
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2007:1227.4B.O6107.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 3) an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Warmkammer-Druckgießmaschinen mit einem Gießsystem, welches dazu geeignet ist, ein Verfahren auszuüben, bei denen flüssiges Metall schussweise von einem hin und her bewegbaren Gießkolben aus einem in ein Metallbad tauchenden Gießbehälter durch dessen Steigkanal zu einem Mundstückskörper und einer Düsenspitze bis in eine Form gefördert und dort unter Druck gesetzt wird, wobei nach jedem Schuss bei offener Form der Gießkolben aus einer zurückgezogenen Stellung, in der er einen Zulauf aus dem Metallbad in die Gießkammer des Gießbehälters freigibt, in eine vorgeschobene Stellung bewegt wird, in welcher der Steigkanal und der Mundstückskörper mit flüssigem Metall gefüllt sind, dann die Form geschlossen und erst danach Metall in die Form gedrückt wird,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

ohne

im Angebot oder bei der Lieferung ausdrücklich und unübersehbar schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Warmkammer-Druckgießmaschine ohne die Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des EP 1 284 168 nicht in der vorstehend beschriebenen Weise verwendet werden darf;

2. der Klägerin Auskunft zu erteilen für die Zeit ab dem 19. März 2003 über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter 1. beschriebenen Erzeugnisse, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften von Hersteller und gewerblichen Abnehmern sowie unter Angabe der Menge der hergestellten und ausgelieferten Erzeugnisse;

3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. März 2003 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, –zeiten und –preisen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, –zeiten und –preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, des Verbreitungszeit¬raums und des Verbreitungsgebiets,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Gemeinkosten nur abgezogen werden dürfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschafts¬prüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzutei¬len, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn er¬mächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. bezeich-neten, seit dem 19. März 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3 und der Klägerin zu 1/3 auferlegt.

IV.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500.000,- € vorläufig voll¬streck¬bar und für die Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,- € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheiten können auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten sowie als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

 
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