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Landgericht Düsseldorf, 4b O 5/07

Datum:
23.10.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 5/07
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2007:1023.4B.O5.07.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Rankgitter für Begrünungszwecke oder dergleichen, umfassend eine Gittermatte sowie Befestigungseinrichtungen an einer Wand oder Mauer, wobei die Gittermatte wenigstens eine Hauptebene umfasst, in der horizontal und vertikal angeordnete Gitterstäbe verlaufen, wobei diese Hauptebene im befestigten Zustand der Gittermatte einen Abstand zu der Wand oder Mauer aufweist, an der die Gittermatte befestigt ist, und wobei die Gittermatte wenigstens eine aus der Hauptebene herausführende zu der Wand oder Mauer hin gerichtete Sicke aufweist,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Befestigungseinrichtungen in Höhe wenigstens einer Sicke ange-ordnet sind und einerseits in der Wand oder Mauer verankert sind und anderer-seits Gitterstäbe der Gittermatte erfassen, wobei als Befestigungseinrichtungen Befestigungselemente in Form von Krallen vorgesehen sind, die einen plattenartigen Abschnitt für die Wandbefestigung aufweisen, sowie mit diesem plattenartigen Abschnitt verbundene Zinken für einen Kraftschluss mit wenigstens einem Gitterstab wenigstens einer Gittermatte;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie - die Beklagten - die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. August 2006 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen- und zeiten,

b) einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer¬mengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Ab¬nehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots¬men¬gen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Ange¬bots¬empfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe¬trä¬gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver¬breitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs-kos¬ten und des erzielten Gewinns,

w o b e i

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An¬schrif¬ten der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirt¬schafts¬prüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein be¬stimm¬ter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Auf¬stel¬lung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver¬pflich¬tet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 6. August 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt,

1.

an die Klägerin vorgerichtliche Abmahnkosten von 2.080,50 € zu zahlen;

2.

die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter I. 1. be¬zeich¬ne-ten Vorrichtungen zu vernichten.

IV.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

V.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

VI.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 150.000,- € vorläufig vollstreckbar.

VII.

Der Streitwert wird auf 150.000,- € festgesetzt.

 
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