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Landgericht Düsseldorf, 4b O 59/07

Datum:
27.12.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 59/07
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2007:1227.4B.O59.07.00
 
Tenor:

I. Die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Knochenplatten in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, welche jeweils die folgenden Merkmale aufweisen:

Die Knochenplatte hat eine knochenseitige Unterseite, eine Oberseite und mehrere die Unterseite mit der Oberseite verbindende Plattenlöcher, die jeweils eine zentrale Lochachse, eine Innenmantelfläche und einen Gewindegang aufweisen,

wobei die Innenmantelflächen jeweils N > 3 sich radial von der Lochachse weg erstreckende Ausnehmungen aufweisen, welche den Gewindegang unterbrechen,

wobei die periphere Ausdehnung der Ausnehmungen jeweils etwa gleich oder größer ist als die periphere Ausdehnung der angrenzenden Abschnitte der Gewindegänge;

2. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Knochenplatten in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, welche jeweils die folgenden Merkmale aufweisen:

Die Knochenplatte hat eine knochenseitige Unterseite, eine Oberseite und mehrere die Unterseite mit der Oberseite verbindende Plattenlöcher, die jeweils eine zentrale Lochachse, eine Innenmantelfläche und einen Gewindegang aufweisen,

wobei die Innenmantelflächen jeweils N > 3 sich radial von der Lochachse weg erstreckende Ausnehmungen aufweisen, welche den Gewindegang unterbrechen,

wobei die Gewindegänge und die sie unterbrechenden Ausnehmungen jeweils derart ausgestaltet sind, dass das Gewinde einer eingesetzten Knochenschraube bei einer Schräglage dieser Knochenschraube die durch die Ausnehmungen unterbrochenen Gewindegänge im Plattenloch überspringt, ohne sie dabei zu überschneiden;

3. der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1. und 2. bezeichneten Handlungen seit dem 20.08.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbrei-tungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den zu Ziffer 1. und 2. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch die unter Ziffer I. 1. und I. 2. bezeichneten, seit dem 20.08.2006 begangenen Handlungen entstan¬ den ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 €.

V. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 € (500.000 € pro Klagegebrauchsmuster) festgesetzt.

 
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