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Landgericht Düsseldorf, 4b O 439/05

Datum:
23.10.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 439/05
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2007:1023.4B.O439.05.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

Speiseöle von Einzellern

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder zu besitzen,

die dadurch gekennzeichnet sind, dass Docosahexaensäure (DHA) mindestens 35 Gewichtsprozent des Öls ausmacht, bei denen besagtes Öl von einem ein¬zelligen Organismus unmittelbar durch Hexan-Extraktion erlangt werden kann.

II.

Die Beklagte wird verurteilt,

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 22.05.1998 begangen haben, und zwar unter Angabe

1. der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermenge, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;

3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempfänger;

4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

5. des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter I. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei der Beklagten hinsichtlich der Angaben zu 1. und 2. aufgegeben wird, die jeweiligen Bestellungen und Rechnungen vorzulegen, und

wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 22.05.1998 entstanden ist und noch entstehen wird.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die diese selber zu tragen hat.

V.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

VI.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.

 
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