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Landgericht Düsseldorf, 4b O 42/07

Datum:
15.11.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 42/07
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2007:1115.4B.O42.07.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Flaggen, die am oberen Rand und an dem dem Flaggenmast benachbarten Rand der Flagge mit Hohlsäumen ausgerüstet sind,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,

wenn diese Flaggen dazu geeignet sind, mit Mitteln versehen zu werden, die die Flagge, während sie an einem Flaggenmast oder dergleichen angebracht ist, entfaltet halten, wobei die Flagge einen elastischen Stab umfasst, ein Ende des elastischen Stabs in einem Bereich am oberen Rand der Flagge ge¬halten ist und das andere Ende des Stabs in einem Bereich des dem Flaggenmast benachbarten Randes der Flagge gehalten ist, wobei der Stab in einer bogenförmigen Lage festgehalten ist, um eine entlang des oberen Randes der Flagge nach außen und nach oben gerichtete Druckkraft auszu¬üben und eine nach unten und zum Flaggenmast nach hinten gerichtete Druckkraft entlang des dem Flaggenmast benachbarten Randes der Flagge auszuüben, und wobei der elastische Stab sich im Wesentlichen über die ganze Ebene der Flagge erstreckt, so dass der elastische Stab zwischen seinen Enden einen zur oberen dem Flaggenmast benachbarten Ecke der Flagge gerichteten Bogen beschreibt;

2.

den Klägern über den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 18.09.1999 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs-kosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt den Klägern einem von diesen zu benennenden, ihnen gegenüber zur Ver¬schwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, den Klägern auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder eine bestimmt be¬zeichnete Lieferung in der Rechnung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 18.09.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag von 3.078,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins¬satz seit dem 15. März 2007 zu zahlen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

V.

Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

VI.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250.000,00 € festgesetzt.

 
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