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Landgericht Düsseldorf, 4b O 427/04

Datum:
17.04.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 427/04
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2007:0417.4B.O427.04.00
 
Tenor:

I.

1.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist, soweit die Klägerin ursprünglich beantragt hat,

die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

Schnellwechselfutter mit einem achs-zentralen Kühlmittelkanal und einer Längenausgleichsvorrichtung, bei der der Futterkörper gegen die Wirkung einer Rückholfeder gegenüber dem Futterschaft ausziehbar ist,

anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der Kühlmittelkanal ein mit dem Futterkörper fest verbundenes, am inneren Ende verschlossenes Kühlmittelrohr enthält, das im Futterschaft gleitend verschiebbar gelagert ist und zwischen zwei beabstandeten Gleit-Dichtungen mit einer seitlichen Kühlmitteleintrittsöffnung versehen ist, wobei sich ein geschlossenes unveränderliches Volumen des gesamten Kühlmittelkanals im Innern des Schnellwechselfutters ergibt, unabhängig von der Verschiebung des Futterkörpers gegenüber dem Futterschaft,

insbesondere wenn

die Gleit-Dichtungen O-Ringe sind, die an beiden Enden einer das Kühlmittelrohr mit Spiel umgebenden Bohrung einer mit dem Futterschaft verbundenen Kühlmittelzuführungsbüchse angeordnet sind,

und/oder

diese eine Rastkugelkupplung zwischen dem Einsatz und dem Futterkörper aufweisen, bei der Querbohrungen der Einsatzhülse durchsetzende Rastkugeln sich an einem die Einsatzhülse umgebenden Arretier-Ring abstützen und durch die axiale Relativverschiebung von Einsatzhülse und Arretier-Ring radial nach außen in Freigabetaschen des Arretier-Rings ausweichen können, wobei der Arretier-Ring mit Futterkörper gegenüber dem Futterschaft ein getrenntes Bauteil ist, wobei der Futterkörper unabhängig vom Kühlmitteldruck um den Längenausgleichsweg nach hinten und vorne verschiebbar ist.

2.

Die Beklagten werden verurteilt,

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 8.2.1999 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs¬kosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fix¬kosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den vorstehend zu 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu b) Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen haben;

wobei die Beklagten zu 2) bis 4) die vorstehenden Verpflichtungen nur für Handlungen seit dem 1.10.1994 trifft;

und wobei die Beklagte zu 1) die Angaben zu e) nur für Handlungen seit dem 1.10.1994 zu machen hat;

3.

Die Beklagten werden verurteilt, die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt,

1.

dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die unter I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 8.2.1992 bis zum 31.9.1994 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

2.

dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I.1. be-zeichneten, seit dem 1.10.1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

IV.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,-- € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.

V.

Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.

 
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