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Landgericht Düsseldorf, 4b O 421/06

Datum:
11.12.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 421/06
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2007:1211.4B.O421.06.00
 
Tenor:

I.

1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

a) Vorrichtungen zur seriellen Datenübertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit, bei dem eine Übertragung von Positionsdaten und weiteren Daten in serieller Form als digitale Datenwörter vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungsein¬heit erfolgt,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wobei auf Seiten des Positionsmesssystems eine Steuereinheit angeordnet ist, die auf einen Positions-Anforderungs-Befehl der Verarbeitungseinheit eine Übertragung von aktuellen Positionsda¬ten vom Positionsmesssystem zur Verarbeitungseinheit hin veran¬lasst und auf die Positionsdaten folgend die weitere Übertragung von Daten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit veranlasst, deren Verarbeitung zeitunkritisch ist, und wobei eine Übertragung von zusammengehörenden weiteren Daten über mehrere Blöcke zeitlich verteilt erfolgt, die in bestimmten Abständen aufeinander folgen,

b) Positionsmesssysteme

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

die geeignet sind zur Durchführung eines Verfahrens zur seriellen Datenverarbeitung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit, bei dem vom Positionsmesssystem Positions¬daten und weitere Daten in serieller Form als digitale Datenwörter an die Verarbeitungsein-heit übertragen werden, wenn auf einen Positions-Anforderungs-Befehl der Verarbeitungseinheit aktuelle Positionsdaten vom Positionsmesssystem zur Verarbei¬tungseinheit übertragen werden und auf die Positionsdaten folgend weitere Daten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungs¬einheit übertragen werden, deren Verarbeitung zeitunkritisch ist, und zusammengehörende weitere Daten über mehrere Blöcke zeitlich verteilt übertragen werden, die in bestimmten Abständen aufeinander folgen,

c) Bausteine für Positionsmesseinrichtungen und/oder Verarbeitungsein¬heiten

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,

die so eingerichtet sind, dass sie für eine serielle Datenübertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit nach einem Verfahren geeignet sind, bei dem vom Positionsmesssystem Positionsdaten und weitere Daten in serieller Form als digitale Datenwörter an die Verarbeitungsein¬heit übertragen werden, wenn auf einen Positions-Anforderungs-Befehl der Verarbeitungseinheit aktuelle Positionsdaten vom Positionsmesssystem zur Verarbei-tungseinheit übertragen werden und auf die Positionsdaten folgend weitere Daten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungs¬einheit übertragen werden, deren Verarbeitung zeitunkritisch ist, und zusammen¬gehörende weitere Daten über mehrere Blöcke zeitlich verteilt übertragen werden, die in bestimmten Abständen aufeinander folgen;

2. die Beklagte zu 1. wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

a) Verarbeitungseinheiten

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

die geeignet sind zur durch Durchführung eines Verfahrens zur seriellen Datenverarbeitung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit, bei dem vom Positionsmesssystem Positionsdaten und weitere Daten in serieller Form als digitale Datenwörter an die Verarbeitungsein-heit übertragen werden, wenn auf einen Positions-Anforderungs-Befehl der Verarbeitungseinheit aktuelle Positionsdaten vom Positionsmesssystem zur Verarbei¬tungseinheit übertragen werden und auf die Positionsdaten folgend weitere Daten vom Positionsmesssystem an die Verarbei¬tungseinheit übertragen werden, deren Verarbeitung zeitunkritisch ist, und zusammengehörende weitere Daten über mehrere Blöcke zeitlich verteilt übertragen werden, die in bestimmten Abständen aufeinander folgen,

b) durch öffentliches Zugänglichmachen einer Spezifikation für eine Sensor-Schnittstelle Dritten in der Bundesrepublik Deutschland folgendes Verfahren zur Anwendung anzu¬bieten und diese zur Benutzung des Verfahrens anzustiften:

Verfahren zur seriellen Datenverarbeitung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit, bei dem vom Positionsmesssystem Positionsdaten und weitere Daten in serieller Form als digitale Datenwörter an die Verarbeitungsein-heit übertra¬gen werden, wenn auf einen Positions-Anforderungsbefehl der Ver¬arbeitungseinheit aktuelle Positionsdaten vom Positionsmesssystem zur Verarbeitungseinheit übertragen werden und auf die Positionsdaten folgend weitere Daten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit übertragen werden, deren Verarbeitung zeitunkritisch ist und zusammengehörende weitere Daten über mehrere Blöcke zeitlich verteilt übertragen werden, die in bestimmten Abständen aufeinander folgen.

3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie

die zu Ziffer I. 1. sowie – nur die Beklagte zu 1. – die zu Ziffer I. 2. bezeich-neten Handlungen seit dem 9. September 2006

begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Ver¬breitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs¬kosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Ab¬zug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klä¬gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Ver¬schwiegenheit verpflichteten vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten überneh¬men und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf Anfrage mitzu¬teilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Auftragsbe-stätigungen, Rechnungen sowie Lieferscheine vorzulegen haben.

4. Die Beklagten werden verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. a) und b) beschriebenen Erzeugnisse, sowie die Beklagte zu 1. ferner die unter Ziffer 2. a) beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Ver¬nichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 09.09.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

2. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 2. bezeichneten, seit dem 09.09.2006 be¬gangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000 € vorläufig vollstreckbar.

VI.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.

 
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